Im Rahmen einer Anordnung einer Betreuung ist der Betroffene, sofern möglich, anzuhören.
Nicht selten wollen dieses Betroffene nicht, weil aus ihrer Sicht eine Betreuung eben gar nicht notwendig ist. Sie wirken also nicht mit, kommen auch zu keinen Terminen, wirken auch sonst nicht mit.
Auch in so einem Fall darf das Gericht dann aber nicht v ...
Die Antwort war sehr hilfreich Schwachstellen punktgenau herausgefunden. Wichtige Informationen für weiteres Vorgehen. Vielen Dank!
Die Antwort war sehr hilfreich Kurze und präzise Antwort. Danke
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