4 Fallgruppen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ab 1.1.2006


Steuerberater
Schwabstr. 40
71229 Leonberg

An Hand der nachstehend aufgeführten Fallgruppen kann geprüft werden, wie Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten steuerlich ab 1.1.2006 behandelt werden. Kinderbetreuungskosten sind vorrangig Werbungskosten oder Betriebsausgaben und/oder als Sonderausgaben abzugsfähig.
Fallgruppe 1 geregelt in §§ 4f und 9 Absatz 5 ESTG
a) Eltern oder Elternteil müssen einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
b) Die Altersgrenze der Kinder muss zwischen 0-14 Jahre liegen.
c) 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000€ sind als Werbungskosten
bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.
Fallgruppe 2 geregelt in § 10 Abs.1 Nr. 8 ESTG
a1) Der Alleinerziehende Elternteil befindet sich in Ausbildung, ist behindert oder
krank.
b2) Bei zusammen lebenden Eltern gilt: Ein Elternteil muss erwerbstätig, krank, behindert oder in Ausbildung sein und der zweite Elternteil sich in der Ausbildung befinden, krank
oder behindert sein.
c) Die Altersgrenze der Kinder muss zwischen 0-14 Jahre liegen
d) 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro sind als Sonderausgaben abzugsfähig.
Fallgruppe 3 geregelt in § 10 Abs. 1 Nr. 5 ESTG
a) Hier sind alle Eltern ohne jedwede Voraussetzungen begünstigt.
b) Die Altersgrenze der Kinder liegt bei 3-6 Jahre
c) 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro sind als Sonderausgaben abzugsfähig.
Fallgruppe 4 geregelt in § 35a ESTG
a) Auch hier sind alle Eltern ohne jedwede Voraussetzungen begünstigt.
b) Das Kind muss bis 3 Jahre oder über 6 Jahre alt sein.
c) Für die Steuerermäßigung gilt die Vorschrift des § 35a EstG.
Wenn Sie zu diesem Themenkomplex Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.





Die Antwort war sehr hilfreich