18.06.2007

Anmeldepflicht für Barmittel ab 10.000 EUR bei EU-Grenzübertritt

Seit dem 15.06.2007 müssen Reisende mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise in die Europäische Union (EU) oder Ausreise aus der EU anmelden. Die Reisenden trifft damit erstmals eine Anmeldepflicht, die eigenständig und ohne Aufforderung erfüllt werden muss.

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Anmeldung grundsätzlich bei der Zollstelle schriftlich abzugeben, über die in die EU ein- oder ausgereist wird.

Anzugeben sind u.a. :

- der mitgeführte Betrag und die Art der Barmittel (Bargeld, Schecks, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine)
- die Personalien des Anmeldepflichtige
- die Personalien des Eigentümers
- die Personalien des Empfängers
- der Verwendungszweck der Barmittel und
- die Herkunft der Barmittel

Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert von 10.000,- Euro überschritten wird, ist der Gesamtwert der von einer Person mitgeführten Barmittel maßgebend. Bei der Umrechnung ausländischer Währungen wird dabei der jeweilige Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise zugrunde gelegt.

Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 b Zollverwaltungsgesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden kann.


Im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Mitgliedsstaaten wird an der seit 1998 in der Bundesrepublik praktizierten Form der Bargeldkontrolle festgehalten. Demnach müssen dabei mitgeführtes Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel nur nach Aufforderung durch die zuständigen Beamten und Beamtinnen lediglich mündlich angezeigt werden. Der Schwellenwert, ab dem die Anzeigepflicht greift, wird jedoch von bisher 15.000 Euro in Anpassung an die EU-Regelung auf 10.000 Euro abgesenkt. Im Gegensatz zum EU-Recht bleiben dabei auch weiterhin Edelmetalle und Edelsteine als gleichgestellte Zahlungsmittel anzeigepflichtig.

Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro bewehrt ist.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums oder unter www.zoll.de.


Quelle :
Pressemitteilung vom 14.06.2007
Bundesministerium der Finanzen