18.04.2007

Aufwendungen für den Busführerschein können Werbungskosten sein

Diplom- Betriebswirt Ulrich Stiller
Steuerberater

Schwabstr. 40
71229 Leonberg

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Erwerb des Busführerscheins können sowohl Fortbildungskosten als auch vorweggenommene Werbungskosten sein, so das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.08.2006 (14 K 46/06).

Im Urteilsfall ging es um einen Berufskraftfahrer, der bereits früher als LKW-Fahrer beruflich tätig war und den Busführerschein machte. Das Fahren von Kraftfahrzeugen gehörte demnach zu seiner Berufsausübung. Obwohl er die Stelle als Busfahrer nicht bekam, kamen die Richter zum Ergebnis, es handele sich um vorweggenommene Werbungskosten. Komme es letztendlich entgegen der Erwartung des Steuerpflichtigen nicht zur Erzielung von Einkünften, sei trotzdem von vergeblich vorab entstandenen Werbungskosten auszugehen, so die Finanzrichter.