06.11.2008

Ausgleichsansprüche nach gescheiterter Lebensgemeinschaft

Sylvia True-Bohle
Rechtsanwältin

Damm 2
26135 Oldenburg

Nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt es dann immer wieder zu der Frage, welche Ausgleichsansprüche man gegen den ehemaligen Partner denn nun hat.

Zu diesem Thema gab es bisher verschiedene Lösungen, wobei der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05 nunmehr folgende Punkte festgehalten hat:

Bei wesentlichen Beiträgen eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, gibt es

- gesellschaftliche Ausgleichsansprüche
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
- Ansprüche wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage.


Im zu entscheidenden Fall lebten die Parteien ohne Trauschein und – leider – ohne vertragliche Fixierung zusammen, wobei die Frau dann ein Haus gekauft, der Mann erhebliche Arbeitsleistungen im/ am Haus erbracht hatte, die zu einer wirtschaftlichen Aufwertung geführt hatte.

Nach Trennung der Parteien wollte der Mann Ausgleichsansprüche haben und der BGH gab ihm dem Grunde auch recht.

Unter Aufhebung der bisherigen Rechtsprechung ist der Senat nun der Auffassung, dass ein Ausgleich zu erfolgen habe, wenn die Leistungen über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben überhaupt erst ermögliche.

Der BGH hat aber auch festgestellt, dass dieses alles dann einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände bedarf. Bei künftigen Rechtstreiten wird es also dann neben den Gesamtumständen auch immer um die Fragen gehen, was denn nun erheblich und wesentlich sei.

Um dieses alles zu vermeiden und eben nicht der willkürlichen Festlegung ausgesetzt zu sein, kann man auch an dieser Stelle solchen Paaren nur eindringlich dazu raten, die Partnerschaft vertraglich zu regeln.