BFH - Verlustabzug nach § 10 d EStG nicht mehr vererbbar
Der Bundesfinanzhof hat am 17.12.2007 beschlossen, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer nicht mehr geltend machen kann.
Der Große Senat des BFH hat damit die bisherige Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10 d EStG geändert, allerdings erst mit Wirkung zum 13.03.2008.
Im Wesentlichen begründet der BFH seine Enttscheidung mit der Subjektivität der Einkommensbesteuerung.
Der BFH führt insoweit aus:
"Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer. Sie erfasst die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Person. Sie wird daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht.
... Die einzelne natürliche Person ist das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte. Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person; sie endet mit ihrem Tod. In diesem Fall ist die Veranlagung auf das bis zum Tod erzielte Einkommen zu beschränken. Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden und deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden. Diese Grundsätze sprechen dagegen, die beim Erblasser bis zu seinem Tod nicht aufgezehrten Verlustvorträge auf ein anderes Einkommensteuerrechtssubjekt (und sei es auch nur auf seinen Erben als Gesamtrechtsnachfolger) zu übertragen und diesem zu gestatten, die "Verluste" mit eigenen (positiven) Einkünften zu verrechnen."
Die Entscheidung des BFH wird eine höhere Einkommensteuerbelastung bei Erben zur Folge haben. Bestehende Verlustvorträge sollten daher zeitnah ausgeglichen werden.








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