Bafög: Einkünfte können zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei bleiben
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 27.02.2008 unter Aktenzeichen 10 K 1092/06 entschieden, dass auf Antrag eines Auszubildenden oder seiner Eltern Einkünfte über die allgemeinen Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes hinaus anrechnungsfrei sein können, wenn dadurch eine unbillige Härte vermieden wird.
In der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts heißt es:
…“Wie das Gericht in seinen Urteilsgründen ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für eine unbillige Härte vor, wenn die Eltern oder ein Elternteil zwar ein die Freibeträge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz übersteigendes Einkommen erzielten, der Einkommensbezieher aber in der Verfügung über das Einkommen oder einen Teil des Einkommens derart beschränkt sei, dass er nicht in der Lage sei, es für den Lebensunterhalt der Familie oder des Auszubildenden sowie für dessen Ausbildung einzusetzen. Dabei müsse der Einkommensbezieher aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen außerstande sein, den Eintritt der Verfügungsbeschränkung zu verhindern. Außerdem dürfe er keine anderen Mittel besitzen, deren Verwertung ihm zur Bestreitung des Lebensunterhalts anstelle des nicht verfügbaren Einkommens zumutbar wäre…
Der Vater des Klägers habe zwar durch die Verwertung seines Gewerbebetriebs im Rahmen des Insolvenzverfahrens steuerrechtlich relevante Einkünfte erzielt. Aufgrund der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe er jedoch nicht über diese verfügen können. Auch habe der Vater des Klägers weder einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse besessen noch habe er tatsächlich Unterhaltszahlungen aus dieser erhalten. Andere Einkünfte, aus denen der Lebensunterhalt bestritten werden könnte, seien ebenfalls nicht ersichtlich...“
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte hat beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Diese Entscheidung wird richtungsweisend sein, insbesondere deshalb, da hier von „unbilliger Härte über die Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ die Rede ist. Bei einer Entscheidung zugunsten des Klägers durch den Verwaltungsgerichtshof wäre zukünftig eine starre Überprüfung verwehrt.
Autor:
Dr. Thomas Schimpf
Rechtsanwalt, Ballenstedt




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