10.04.2008

Bereicherungsanspruch gegen Schwiegereltern wegen Arbeitsleistung

Sylvia True-Bohle
Rechtsanwältin

Damm 2
26135 Oldenburg

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg 15 U 19/07 vom 05.11.2007 hat ein früherer Schwiegersohn, der im großen Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, um in dem Haus seiner Schwiegereltern eine Ehewohnung zu errichten und dadurch den Wert des Hauses erheblich gesteigert hat, einen Anspruch auf Herausgabe des Wertes seiner Leistungen aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn kurz danach die Ehe scheitert, die Ehewohnung verlassen wird und die früheren Schwiegereltern die Wertsteigerung durch Verkauf des Hauses realisiert haben.

Im Hause der Schwiegereltern hat der Schwiegersohn das Obergeschoß zu Wohnzwecken für seine Familie ausgebaut. Nach Fertigstellung der Umbauarbeiten, zog der Schwiegersohn mit seiner Frau in die neue Ehewohnung. Unmittelbar danach trennten sich die Eheleute. Die Eheleute zogen aus dem Haus aus. Das Haus wurde ein Jahr später verkauft.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dem Schwiegersohn mit seinem Urteil einen Anspruch wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes gem. § 812 Abs. 1 BGB für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen zugesprochen. In dem Urteil ist ausdrücklich die Differenzierung zwischen finanziellen Auswirkungen und unentgeltliche Arbeitsleistungen gemacht worden. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen konnte der Schwiegersohn mit seinem Anspruch nicht durchdringen, jedoch räumte das Oberlandesgericht dem Schwiegersohn den Anspruch deswegen ein, weil er hier unentgeltlich Arbeitsleistungen erbracht hat.

Dadurch waren die Schwiegereltern nicht unerheblich bereichert worden, der Mietwert der Wohnung war gestiegen, sowie der Wert des vorhandenen Hauses.

Da sich der Schwiegervater gegen den Vortrag über die erhebliche Wertsteigerung nicht ausreichend verteidigen konnte und verteidigt hat, war dem Schwiegersohn der geltend gemachte Anspruch zuzusprechen.

Diese Entscheidung wird sicherlich in Zukunft eine nicht unerhebliche Rolle spielen, da es nach dem Scheitern einer Ehe nach vorangegangenen Investitionen und Arbeitsleitungen zu Gunsten von Schwiegereltern immer wieder zu Auseinandersetzungen kommt.