Ca. - Angabe und Wohnfläche
Schon mehrfach hat die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden, dass eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche zur vereinbarten Wohnfläche einen Mangel darstellt.
Auch kann die tatsächliche Grundfläche spätestens bei der Nebenkostenabrechnung eine wichtige Rolle spielen.
Bei der Frage der Mangelhaftigkeit geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass bei einer Abweichung von mehr als 10 % von der vereinbarten Quadratmeterzahl ein Mangel vorliegt.
Viele Vermieter versuchen nunmehr, diese Rechtsprechung damit zu umgehen, dass im Mietvertrag keine genaue Quadratmeterzahl, sondern eine „ca.“- Angabe gemacht wird.
Auch diesen Versuchen hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 10.03.2010, Aktenzeichen VIII ZR 144/09 ein Ende gesetzt.
Der BGH hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass die Erheblichkeitsgrenze von 10 % auch dann gilt, wenn zur Größe der Wohnung nur eine „ca.“- Angabe gemacht wird.
Nach Auffassung des BGH kommt bei einer Wohnflächenunterschreitung dem relativierenden Zusatz „ca.“ keine eigenständige Bedeutung für die sogenannte vereinbarte Sollbeschaffenheit zu, wobei der BGB sogar soweit geht, nochmals deutlich zu machen, dass es noch nicht einmal auf eine konkrete Beeinträchtigung des Mieters durch die Flächenabweichung ankommt.
Daher kann sich ein Blick in den Mietvertrag und eine tatsächliche Nachmessung des Wohnraumes sehr wohl lohnen.








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