Das arbeitsrechtliche Zwischenzeugnis - nur für die Katz?
Es wird immer wieder die Auffassung vertreten, dass das arbeitsrechtliche Zwischenzeugnis wenig Bedeutung hätte.
Dem ist aber keineswegs so, wie das Bundesarbeitsgericht nun nochmals deutlich festgestellt hat:
In seiner Entscheidung vom 16.10.2007, Az.: 9 AZR 248/07 hat das Bundesarbeitsgericht nochmals ausgeführt, dass der Arbeitgeber beim Endzeugnis nicht ohne wichtigen Grund von der im Zwischenzeugnis getroffenen Beurteilung abweichen kann. Macht er es trotzdem, hat der Arbeitnehmer einen Berichtigungsanspruch. Dieses gilt im übrigen auch, wenn der Betrieb auf einen anderen Inhaber übergegangen ist.
Diese Entscheidung ist daher sowohl für den Arbeitgeber, also auch den Arbeitnehmer deshalb so wichtig, da die Erteilung eines Zwischenzeugnis schon quasi Standart geworden ist.
Der Arbeitgeber sollte die Abfassung also genau überlegen und nicht etwa dieses Zwischenzeugnis an "Kleinigkeit" abtun.
Der Arbeitnehmer sollte aber auch das Zwischenzeugnis genau prüfen und bei Unsicherheit von einem Anwalt überprüfen lassen.
Für beide Seiten kann es ohne diese Prüfung ansonsten bei der Abfassung des Endzeugnisses zu bösen Überraschungen kommen.








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