Detektivkosten und Erstattungsfähigkeit
Immer wieder kommt es gerade im familienrechtlichen Verfahren zu der Problematik, einen Beweis nicht führen zu können. Gerade bei der Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht oder nicht, kann es daher durchaus möglich sein, dass Verfahren wegen der negativen Beweislast verloren gehen.
Was liegt also näher, als zum Zwecke der Beweiserleichterung einen Detektiv einzuschalten, haben uns es doch Matulla & Co. vorgemacht.
Fraglich ist, wer dann letztendlich die Detektivkosten zu zahlen hat:
Zunächst einmal muss natürlich der Auftraggeber die Kosten an den Detektiv zahlen.
Ob dann die Möglichkeit besteht, diese gezahlten Kosten von der gegnerischen Partei zurückzufordern, ist nicht immer unumstritten. Nun haben zwei neuere Entscheidungen jedoch wiederum etwas mehr Klarheit gebracht.
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 24.02.2009, Aktenzeichen II – 10 WF 34/08 ausgeführt, dass Detektivkosten dann erstattungsfähig sind, wenn sie im Hinblick auf die Bedeutung des Streitgegenstandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien angemessen und notwendig waren. Dabei geht das Gericht davon aus, dass immer dann, wenn diese Maßnahme eine Beeinflussung auf den Prozessausgang hat, dieses regelmäßig als Indiz für die Notwendigkeit erachtet wird. Im dortigen Fall ging es um den Verdacht des Zusammenlebens im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens.
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 09.08.2007, Aktenzeichen 19 WF 132/07 aufgeführt, dass die Erforderlichkeit dann vorliegt, wenn aus vernünftiger Sicht der Partei ein konkreter Anlass oder Verdacht besteht, dass es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung auf die Bestätigung der Verdachtsmomente durch negative Einzeltatsachen ankommen könnte und diese nur durch ein Detektivbüro sachgerecht ermittelt werden können.
Auch das Kammergericht geht dabei davon aus, dass eine Vermutung immer dann besteht, wenn die Ermittlungen des Detektives den Prozessausgang beeinflusst haben. Nach dem Kammergericht muss also dargelegt werden können, dass ausschließlich ein Detektivbüro die Bestätigungen der Verdachtsmomente ermitteln konnte.
Dieses alles sollten Sie vor Beauftragung eines Detektivs im Einzelnen mit Ihrem Anwalt besprechen, damit dann diese Kosten gegebenenfalls erstattungsfähig sind.








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