20.04.2007

Die steuerliche Förderung von Diesel PKW im Rahmen der Feinstaubverordnung

Diplom- Betriebswirt Ulrich Stiller
Steuerberater

Schwabstr. 40
71229 Leonberg

Die seit dem 1.3.2007 geltende sog. Feinstaubverordnung soll Kommunen es ermöglichen, Umweltzonen einzurichten. In eine Umweltzone dürfen nur noch Fahrzeuge fahren, die die vorgegebenen Grenzwerte für Feinstaub einhalten. Hierfür werden Plaketten ausgegeben.

In diesem Zusammenhang wird jetzt der Einbau von Rußpartikelfilter in Dieselfahrzeuge steuerlich gefördert. Für nicht nachgerüstete Diesel-PKW wird ein Steuerzuschlag erhoben werden.

Danach wird ein Diesel-PKW in Höhe von 330 EUR von der Kfz-Steuer befreit, wenn der PKW in der Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2009 mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet wird. Diese Regelung gilt nur für Fahrzeuge, die erstmals bis zum 31.12.2006 zugelassen worden sind. Neufahrzeuge, die nach dem 31.12.2006 zugelassen wurden, erhalten eine derartige Steuerbegünstigung nicht. Erfolgt die Nachrüstung mit einem Rußpartikelfilter in der Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.3.2007, ist die Kfz-Steuer für den Halter neu festzusetzen, auf den das Fahrzeug am 1.4.2007 zugelassen ist. Der Zulassungsstelle ist die Nachrüstung zur Kenntnis zu bringen. Diese entscheidet dann über die Förderung und übermittelt die Informationen an das zuständige Finanzamt, das dann die Steuerbefreiung bewilligt.

Fahrzeuge, die nicht mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet worden sind werden gemäß dem neu eingefügten § 9a KraftStG in der Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.3.2011 erhöht besteuert und zwar mit einem Aufschlag von 1,20 EUR je 100 Kubikzentimeter Hubraum.