05.05.2006

Doch keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht für GmBH-Geschäftsführer?

Diplom- Betriebswirt Ulrich Stiller
Steuerberater

Schwabstr. 40
71229 Leonberg

Die Bundessteuerberaterkammer hat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.11.2005 ( AZ.: B 12 RA 1/04 R ), das die Rentenversicherungspflicht des Geschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH festgestellt hat, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ( BMAS) und auch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) gebeten, dass das besagte Urteil maßvoll und nach dem Willen des Gesetzgebers auszulegen sei, der keine Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer vorsieht.

Wie jetzt bekannt wurde, waren die Bemühungen der Bundessteuerberaterkammer erfolgreich. Sie berichtet unter Verweis auf ein Schreiben des BMAS vom 5. April 2006 und auf Pressemitteilungen von BMAS und DRV, dass nunmehr die Auffassung vertreten wird, dass die streitgegenständliche Entscheidung nicht im Einklang mit § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI steht und über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine Anwendung finden soll.

Zur rechtlichen Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis und im Hinblick auf die Vermeidung von zukünftigen Unklarheiten, wird das BMAS eine gesetzliche Klarstellung auf den Weg bringen.

Dies ist im Hinblick auf die vielen Einmann-GmbHs begrüssenswert, denn die Anwendung des Urteils könnte für viele kleine Kapitalgesellschaften und deren Geschäftsführer existenzvernichtend sein.