09.11.2006

Ebay und kein Ende?

Sylvia True-Bohle
Rechtsanwältin

Damm 2
26135 Oldenburg

Immer wieder stehen Internet-Auktionshäuser unter Beobachtung und in der Kritik. Und dieses zu Unrecht!

Sofern die Nutzer solcher Plattformen sich an die Spielregeln halten und auch die rechtliche Bedeutung eines Mausklicks kennen, ist es eine fantastische Sache. Folgen Fälle sollen dabei einmal einige wenige Problematiken aufzeigen:

Fall 1)

K. ersteigert von V. über eine solche Auktion eine alte Modelleisenbahn von privat für 500,00 €. Nachdem er bezahlt hat und die Bahn geliefert worden ist, meldet sich nun E. bei ihm und erklärt, diese Lock sei ihm gestohlen worden. Er, E., fordere die Lock heraus.

Und dieses kann E. tatsächlich, wenn er sein Eigentum und den Diebstahl nachweisen kann.

Immer wieder hört man, man hätte es ja gekauft und auch bezahlt, so dass einem nun der Gegenstand auch gehöre. Das ist falsch!

Da das deutsche Recht zwischen dem Kauf und der Eigentumsverschaffung strikt unterscheidet, muss man wissen, dass nicht automatisch bei einem Kauf auch das Eigentum übergeht. Wissen muss man auch, dass an gestohlenen Sachen – bis auf einige Ausnahmen, die vernachlässigt werden können - kein Eigentum erworben werden kann.

Der E., der wegen des Diebstahls sein Eigentum auch nicht verloren hat, kann daher auch dann die Herausgabe von K. verlangen, wenn dieser von dem Diebstahl nichts wusste, da der gute Glaube dann nicht geschützt wird.

Dieses Risiko muss man also kennen und sich auch bewusst machen.

Fall 2)

V. bietet einen Wagen (Wert 12.000,00 €) zum Verkauf an. Unmittelbar vor dem zeitlichen Ablauf der Auktion beendet V. die Auktion vorzeitigt, da das bisherige Höchstgebot bei 4.500,00 € lag. Der bei Abbruch ausgewiesene Höchstbieter K. fordert nun die Lieferung des Fahrzeuges gegen Zahlung des Kaufpreises.

Der Verkäufer V. lehnt ab und erklärt, erst kurz vor Ende der Laufzeit hätte er festgestellt, dass aus dem Getriebe des Fahrzeuges Öl austrete, weswegen er das Fahrzeug aus der Versteigerung herausgenommen hätte.

Hier ist es in der Tat so, dass ein Kaufvertrag zu einem Preis von 4.500,00 € geschlossen worden ist, wie ein höchstrichterliches Gericht festgestellt hat.

Mit dem Einsetzen des Angebotes wird rechtlich die Erklärung abgegeben, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion das höchste wirksam abgegebene Kaufgebot angenommen wird. Dabei kommt es, so dass Oberlandesgericht Oldenburg nicht darauf an, dass die Auktion vorzeitig vom Verkäufer beendet worden ist. Die Vertragsangebote, die gegenseitig abgegeben werden, sind unwiderruflich.


Dieses muss man eben bedenken, wenn man einen Artikel zum Verkauf einsetzt und einen so niedrigen Startpreis nimmt, da dieses die Gefahr birgt, dass dann der erwartete Verkaufspreis eben nicht erreicht wird.

Der Verkäufer konnte sich hier nicht lösen. Auch seine „Ausrede“ hinsichtlich der defekten Öldichtung hat ihm hier nicht weitergeholfen.


Fall 3)

Unser Verkäufer V. verkauft nun schon als powerseller und gibt auch ein 14-tägies Widerrufsrecht.

Überraschenderweise wird er von einem Rechtsanwaltsbüro angeschrieben wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes.

Und das in letzter Konsequenz auch wohl erfolgreich, da auch das Widerrufsrecht sich in bestimmten Fällen auf einen Monat oder gar noch länger verlängern kann.

Weiter muss man auch wissen, dass gerade eBay von einer Vielzahl von Anwälten auf mögliche Wettbewerbs- oder andere Verstöße hin kontrolliert wird. Diese Kollegen scheuen dann auch nicht davor, ggf. kostenintensive Unterlassungen gerichtlich durchzusetzen.

Hier sollte man dann im Zweifelsfalle „seinen shop“ von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, um nicht solche unliebsamen Überraschungen zu erleben.

Auch hier kann nur der dringende Rat ausgesprochen werden, einen solchen oder ähnlichen Internet-shop mit anwaltlicher Hilfe überprüfen zu lassen. Sicherlich sind die Kosten nicht gerade gering; ein verlorener Wettbewerbsprozess ist aber mit Sicherheit deutlich teurer.

Scheuen Sie daher nicht, hier ggf. Ihre Internetpräsenz rechtskundig prüfen zu lassen.

Beachtet man diese, und noch weitere Regeln, die den Umfang eines solchen Aufsatzes sprengen würden, kann eine solche Internet-Plattform dann ein wahres Vergnügen sein.