14.08.2007

Ehegattenunterhalt-Anlage U- Steuern

Jeder, der an seinen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten Unterhalt zahlt, kann diese Beträge (derzeit bis zu 13.805,--€ jährlich) steuerlich bestmöglich absetzen, indem er sie als sogenannte Sonderausgaben geltend macht (Anlage U).

Wenn der Zahlende den Unterhalt als Sonderausgaben steuersenkend absetzt, führt dies auf der anderen Seite, also bei dem Unterhaltsempfänger (meistens Ex-Frau) dazu, dass hier die Unterhaltsbeträge versteuert werden müssen, sofern sie in die steuerliche Progression geraten (z.B. auch im Zusammenhang mit anderen Einkünften des Unterhaltsempfängers).

Unterhalt soll aber beim Empfänger netto, also ohne steuerlichen Abzug, verbleiben. Soweit also aufgrund der Anlage U (Sondnerausgabenabzug, s.o.) beim Empfänger Steuerbeträge entstehen, muss der Zahlende für diese Steuerbeträge mit aufkommen.
Der Unterhaltsempfänger hat insoweit gegen den Unterhaltsverpflichteten einen Freistellungsanspruch. Er kann verlangen, dass der zum Unterhalt Verpflichtete die entsprechenden Steuern für den Unterhaltsberechtigten an das Finanzamt zahlt, damit dem Berechtigten der empfangene Unterhalt in voller Höhe, also ungeschmälert, verbleibt.

Weigert sich der Zahlende, für etwaige Steuern aus Unterhaltszahlungen an seinen Ex-Partner aufzukommen, dann kann sich dieser wiederum weigern, der steuerlichen Absetzung des Unterhalts als Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsverpflichteteten zuzustimmen, damit eine Besteuerung seines Unterhalts erst gar nicht entstehen kann.

Rechtsanwälting Dorothee Mertens
Rathenaustr. 12
68535 Edingen-Neckerhausen