23.07.2009

Ehevertrag und Versorgungsausgleich

Sylvia True-Bohle
Rechtsanwältin

Damm 2
26135 Oldenburg

Immer mehr Ehepaare gehen aus guten Gründen dazu über, einen Ehevertrag zu schließen. Eine ansich sehr gute Sache, kann damit ein jahrelanger Rosenkrieg vermieden werden. Gleichwohl kommt es in letzter Zeit häufig vor, dass trotz der vertraglichen Vereinbarung der Gang zum Gericht gewagt wird; denn nicht jede vertragliche Vereinbarung ist wirksam:

So hatte der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 18.03.2009, Az.: XII ZB 94/06) nun darüber zu entscheiden, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleiches tatsächlich wirksam vereinbart worden ist.

Der BGH hat dieses unter gewissen Voraussetzungen vereint. Im zu entscheidenen Fall wurde der Versorgungsausgleich kompensationslos ausgeschlossen. Nachdem die Frau dann aber schwanger geworden ist und wegen der Kindesbetreuung in Absprache mit dem Ehemann den Beruf aufgegeben hat, konnte sie keine eigenen Anwartschaften mehr erwirschaften. Dann, so der BGH, ist aber der kompensationslose Ausschluss des Versorgungsausgleiches unwirksam.

Der BGH begründet dieses in wesentlichen mit der Unbilligkeit aufgrund des bestehenden Ungleichgewichtes zu Lasten der Ehefrau - der Versorgungsausgleich war daher, trotz entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung, durchzuführen.

Daher sollte man auch einen Ehevertrag immer kritisch betrachten und im Falle der Trennung auch die Wirksamkeit anwaltlich überprüfen lassen.