Einfache E-Mail reicht nicht als Widerspruch gegen ALG-II-Kürzung
Die Vorteile modernen Kommunikation sind nicht überall erfolgreich nutzbar. So hat das Hessische Landessozialgericht durch Beschluß zu Aktenzeichen L 9 AS 161/07 ER entschieden, dass eine einfache Email nicht ausreicht, um Widerspruch gegen die Kürzung des ALG II einzureichen.
In den Gründen führt das Gericht aus:
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Nach § 84 Abs. 1 SGG muss der Widerspruch schriftlich eingelegt oder zur Niederschrift der Stelle erklärt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Aus der „Soll-Formulierung“ des § 92 SGG, der die Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift normiert, wird zwar überwiegend gefolgert, dass an den Widerspruch keine höheren Anforderungen gestellt werden können als an die Klage (Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O., § 84 Rdnr. 3; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Kommentar, 4. Auflage, § 84 Rdnr. 4; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage, § 84 Anm. 3). Gemäß § 65 a Abs. 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2005, BGBl. I, S. 837 mit Wirkung ab dem 01. April 2005) können die Beteiligten dem Gericht auch elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Nach der hessischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 22. November 2006 (gültig ab dem 30. November 2006) ist jedoch lediglich bei den in der Stadt F. ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Amtsgericht K., dem Landgericht K. und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht K. und weiteren Amtsgerichten vorgesehen, dass elektronische Dokumente eingereicht werden können. Für Dokumente, die wie der Widerspruch nach § 84 Abs. 1 SGG, einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist zudem eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) vorzuschreiben, § 65 a Abs. 1 Satz 3 SGG. Diesen Erfordernissen entspricht die E-Mail des Antragstellers vom 09. März 2007 nicht. Nach § 2 Nr. 3 SigG sind „qualifizierte elektronische Signaturen“ elektronische Signaturen, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.
Dies entspricht der bereits vor der Rechtsänderung übereinstimmend vertretenen Rechtsauffassung, dass trotz der Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel und dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formstrenge auszeichnenden sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für die Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung (wie auch der Klage) zur Sicherung der Authentizitäts- und Sicherungsfunktion besondere Anforderungen erfüllt sein müssen. Für die Behörde muss erkennbar sein, dass der Widerspruch von dem Widerspruchsführer herrührt und dieser die Widerspruchsschrift wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht hat (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluß vom 11. Februar 1987, 1 BvR 475/85; BVerfG, Beschluß vom 4. Juli 2002, 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534; Gemeinsamer Senat der Obersten Bundesgerichte zum Schriftformerfordernis bei Prozesshandlungen, Beschluß vom 5. April 2000, GmS OGB 1/98 = BGHZ 144, 160, 165; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluß vom 18. November 2003, B 1 KR 1/02 S; Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R). Diese Sicherung der Authentizität ist durch einfache E-Mails nicht gewährleistet. Der Absender ist, wie im vorliegenden Fall, nicht ausreichend sicher identifizierbar und es besteht eine größere Gefahr von Mißbrauch und Täuschung durch Unbefugte (vergleiche insoweit auch: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 17. Januar 2005, 2 PA 108/05).
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Es bleibt also dabei: Der Widerspruch muß schriftlich, als per Brief, eingelegt werden oder gegenüber der erlassenden Behörde erklärt werden. Es ist zu beachten, dass der Widerspruch unbedingt innerhalb der gesetzten Frist eingelegt wird. Diese Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid beigefügt sein muß.
Fehlt es an einer Rechtsmittelbelehrung, so beträgt die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ein Jahr.
In der Widerspruchsbegründung muß der Widerspruchsführer nicht rechtlich fundiert vortragen, warum er den entsprechenden Verwaltungsakt –hier die Kürzung von SGB II- für rechtswidrig hält. Es genügt, wenn der Widerspruchsführer alle Argumente vorträgt, die seinen Widerspruch stützen.
Auch das beste Argument wird allerdings nicht gehört, wenn der Widerspruch verspätet und/oder in der falschen Form eingelegt wird.
Autor:
Dr. Thomas Schimpf
Rechtsanwalt, Ballenstedt




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