Ermäßigter Umsatzsteuersatz für kurzfristige Beherbergungen ab 2010 anwendbar


Steuerberater
Peter-Joseph-Krahe-Str.9
38102 Braunschweig

Nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) ist im Inland für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ab 1.1.2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% anzuwenden.
Die Vorschrift findet bereits Anwendung auf die Hotelübernachtungen vom 31.12.2009 auf den 1.1.2010, da diese Übernachtungsleistung in 2010 endet.
Im unternehmerischen Bereich ist zu beachten, dass falls die entsprechenden Nettopreise nicht abgesenkt werden, sich bei gleichbleibendem Bruttopreis durch die Steuersatzsenkung für den Einkauf von Hotelübernachtungen eine Preiserhöhung ergeben würde. Dies sollte bei entsprechenden Vertragsverhandlungen künftig beachtet werden. Nach §29 Abs.1 und 2 UStG kann allerdings für Altverträge aufgrund der Vier-Monatsklausel der eine Vertragsteil vom anderen einen angemessenen Ausgleich der Umsatzsteuermehrbelastung verlangen, wenn die entsprechenden (Rahmen-) Verträge vor dem 1.9.2009 abgeschlossen wurden. Damit ist im Ergebnis für diese Altverträge der bisherige Nettopreis zuzüglich 7% Umsatzsteuer anzuwenden und der Bruttopreis für die Übernachtungsleistungen ermäßigt sich entsprechend.
Nach bisheriger Auslegung des Gesetzes findet der ermäßigte Steuersatz nur auf die Übernachtungsleistung und nicht auf weitere eigenständige Leistungen, wie z.B. das Frühstück, Anwendung. Hier bleibt es voraussichtlich beim vollen Steuersatz, so dass in der Hotelrechnung künftig das Frühstück gesondert mit dem vollen Umsatzsteuersatz auszuweisen ist.





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