10.01.2012

Flashmob oder Faceboddparty als Veranstaltung?

Holger Hesterberg
Rechtsanwalt

Heidestraße 3
82515 Wolfratshausen

Als der Münchner Verkehrsverbund Anfang Dezember 2011 den Alkoholkonsum in den S-Bahnen verbot, nutzen mehrere Personen das letzte Wochenende mit Alkoholerlaubnis auf ungewöhnliche Art: Über Facebook luden sie öffentlich alle Münchener zum "S-Bahn-Abschiedstrinken" ein. Die sog. Facebookparty eskalierte.

Die Personen hatten bei ihrer öffentlichen Einladung die potenziellen Teilnehmer dazu aufgefordert sich "auch mit einem Bier in der Hand ordentlich und gesittet" zu benehmen. Vergeblich - Die enthemmte Randale des Flashmobs ist in etlichen Videos auf YouTube dokumentiert.

Manche der etwa 2000 Beteiligten waren nach einigen Stunden S-Bahn-Pendelns so enthemmt und gewaltbereit, daß sie die Züge zu demolieren begannen und dabei einen Schaden von 230.000 EUR in 65 beschädigten S-Bahn-Zügen anrichteten.

Für diese Schäden sind im Falle des Tatnachweises die unmittelbaren Verursacher straf- und zivilrechtlich zu belangen. Die Polizei arbeitet mit Hochdruck an der Identifizierung von Tätern. Aufgrund von You-Tube-Videos und Facebook-Material konnte die Polizei allerdings schon etliche Personen identifizieren.

Eine Haftung der Einladenden nach §§ 830, 823 BGB oder 303 StGB scheidet grundsätzlich aus, da weder Täterschaft oder Teilnahme nachweisbar sind und grundsätzlich auch keine Haftung für fremdes Verschulden erfolgt.

Fraglich ist, wer für dieses Ereignis als Initiator haftet, ob dieses also als Veranstaltung zu werten ist. Denn netzwerkinitiierte Flashmobs nehmen immer mehr zu.

Der Begriff Flashmob (englisch: Flash mob; flash = Blitz; mob [von mobilis beweglich] = aufgewiegelte Volksmenge, Pöbel) bezeichnet einen kurzen, scheinbar spontanen Menschenauflauf auf öffentlichen oder halböffentlichen Plätzen, bei denen sich die Teilnehmer persönlich nicht kennen und ungewöhnliche Dinge tun (Quelle: Wikipedia). Flashmobs werden über sog. soziale Netzwerke, Online-Communitys, Webblogs, Mobiltelefon u.a. organisiert. Flashmobs gelten als spezielle Ausprägungsformen der sog. virtuellen Gesellschaft, die neue Medien wie Mobiltelefone und Internet benutzt, um kollektive direkte Aktionenen zu organisieren.

Eine Veranstaltung ist dagegen ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt (Quelle: Wikipedia).

Die Gegenüberstellung der Definitionen von „Veranstaltung“ und „Flashmob“ zeigt schon, daß diese Ereignisse nicht vergleichbar sind.

Flashmobs sind ein neues Phänomen – ob hier überhaupt eine Veranstaltung mit entsprechender Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters vorliegt, ist höchst fraglich. Die Rechtsprechung wird diese Vorkommnisse rechtlich verorten müssen, da das klassische Versammlungsrecht offensichtlich keine Anwendung finden kann. Die Fragen und Durchführung einer Anmeldungspflicht sind völlig ungeklärt. Das Versammlungsgesetz ist außerdem kein Schutzgesetz, aus dem der Einzelne Schadensersatzansprüche ableiten kann.

Würde man in dem Trinkgelage eine Veranstaltung sehen, kommt überdies Mitverschulden des Verkehrsverbundes ins Spiel. Es ist bekannt, daß nach Großveranstaltungen (Fußballspiele) betrunkene Fans in Zügen randalieren. Der Verkehrsverbund muß polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn er Ort und Termin der gefährlichen Veranstaltung der Einladung entnehmen und der Situation nicht mit eigenem Personal Herr werden kann. Unterlässt er dies entgegen allgemeinem Erfahrungswissen, muß man ihm nach § 254 BGB ein Mitverschulden zurechnen.

Jedenfalls war Sicherungspersonal am fraglichen Wochenende nach Aussagen von normalen Fahrgästen weitgehend nicht präsent.

Die Benutzungsbedingungen des öffentlichen Nahverkehrs sind eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, gegen die man demonstrieren kann. Ob das Event als Party oder Demonstration deklariert wird, dürfte rechtlich keine Rolle spielen. Spätestens damit ist die in Art. 8 GG garantierte Versammlungsfreiheit berührt. Diese würde aber ausgehebelt, wenn jeder, der sich auf sie beruft, für alle Schäden haften müßte, die ein Demonstrant vielleicht anrichten wird.

Jedenfalls besteht hier dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers, damit ein langwieriges und ggf. uneinheitliches Richterrecht vermieden wird.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de