20.03.2008

Gesetz für Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren

Sylvia True-Bohle
Rechtsanwältin

Damm 2
26135 Oldenburg

Nach Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes war der Gesetzgeber gefordert, ein vereinfachtes Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen. Der Deutsche Bundestag hat nunmehr das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ beschlossen.

Damit wird die Möglichkeit gegeben, die genetische Feststellung, von wem ein Kind abstammt, auch unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft zu ermöglichen.

Dieser Anspruch auf Klärung der Abstammung wird geregelt in dem neu eingeführten § 1598a BGB.

Nach dieser neuen Regelung haben der Vater, die Mutter und das Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienmitgliedern einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. DieBetroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

Das bedeutet für den zweifelnden Vater, dass er nicht von vorne herein auf die immer noch bestehende Anfechtungsklage zurückgreifen muss. Es besteht nunmehr die Möglichkeit nach § 1598a BGB zunächst lediglich seinen Anspruch auf Einwilligung in die Abstammungsuntersuchung durchzusetzen.

Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen kann zum Schutz des Kindeswohls das Verfahren ausgesetzt werden.

Durch diesen § 1598a BGB wird den Vätern nunmehr vereinfacht die Möglichkeit gegeben, die Abstammungsuntersuchungen vorzunehmen.

Zwar wird auch bei der Nichteinwilligung das gerichtliche Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung nicht umgangen werden können, dennoch gibt dieses den Familienangehörigen zunächst einmal die Möglichkeit, mit einer Abstammungsuntersuchung Zweifel auszuräumen.

Nach der Klärung der Abstammung hat dann der Vater oder das andere zweifelnde Familienmitglied die Wahl, ob dann auch noch das Anfechtungsverfahren durchgeführt werden soll.

Hinsichtlich des Verfahrens zur Anfechtung der Vaterschaft verbleibt es auch nach wie vor bei der Frist von zwei Jahren. Jedoch soll die Anfechtungsfrist gehemmt sein, wenn ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchgeführt wird.

Letztendlich soll das neue Gesetz dazu dienen, die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten zu erleichtern, was sicherlich auf diesem Wege möglich sein wird.