31.03.2010

Hausmusik und Ruhestörung

Sylvia True-Bohle
Rechtsanwältin

Damm 2
26135 Oldenburg

Ein Klavier, ein Klavier

Wer kennt diesen Spruch aus einem lustigen Sketch nicht?

Allerdings kann ein solches Klavier dann zur Qual werden, wenn die Nachbarskinder täglich bis zu einer Stunde üben. Nicht häufig ruft der Nachbar dann, sofern ein Reden mit den Nachbarn nicht mehr möglich ist, die Polizei, um diesen „Lärm“ zu unterbinden.

Und genau dieses ist rechtmäßig, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.11.2009, Az.: 1 BvR 2717/08 nunmehr entscheiden musste:

Im Rahmen einer vorgelegten Verfassungsbeschwerde hat das Gericht entschieden, dass es zumindest an einem Sonntag dann eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit darstellen kann, die mit meinem Bußgeld bedroht ist.

Denn nach den jeweiligen Ländervorschriften kann derjenige, der Lärm verursacht durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird, mit einem solchen Bußgeld belegt werden.

Das Gericht führt diese Entscheidung aus, dass Störungen der Ruhezeiten dann verboten sind, wenn sie erheblich sind. Zwar definieren die Gesetze den Begriff der „erheblichen Ruhestörung“ nicht, allerdings, so dass Gericht, kann der Lärm auch das Musizieren in der eigenen Wohnung umfassen, auch bei einer Übung von circa einer Stunde täglich.

Nicht immer muss also der musikalische Hörgenuss vom Nachbarn hingenommen werden.