08.06.2010

(Kinder) Fotos im Internet

Sylvia True-Bohle
Rechtsanwältin

Damm 2
26135 Oldenburg

Heutzutage ist es teilweise leider üblich geworden, sein gesamtes Privatleben im Internet zu veröffentlichen und auch mit Bilder zu dokumentieren.

Allerdings ist dieses nicht immer ganz problemlos, zumindest dann, wenn es um Fotos von Kindern geht:

So hat das AG Menden mit Urteil vom 03.02.2010, Aktenzeichen 4 C 526/09 festgestellt, dass ein nichtehelicher Vater nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der alleinsorgeberechtigen Mutter Fotos des gemeinsamen Kindes zu veröffentlichen.

In diesem Fall hatte der Kindesvater auf einer Internetseite Fotos seines Kindes voller Stolz präsentiert, wobei auf diese Fotos zugegriffen werden konnte.

Da die Kindesmutter damit nicht einverstanden gewesen ist, gab es eine Klage mit dem Ziel, Fotos nicht mehr auf der Internetseite zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Dieser Klage hat das Amtsgericht stattgegeben und dazu zutreffend ausgeführt, dass für eine solche Veröffentlichung die erforderliche Einwilligung des abgebildeten bzw. der alleinerziehungsberechtigten Kindesmutter vorliegen muss.

Man sollte also schon sehr sorgfältig prüfen, ob und was man über das Internet verbreitet.