24.05.2009

Kosten einer Privatschule

Sylvia True-Bohle
Rechtsanwältin

Damm 2
26135 Oldenburg

Immer wieder streiten Eltern über die Kosten einer Privatschule. Können die Kosten als Mehrbedarf gesondert geltend gemacht werden, oder sind sie im Unterhaltsbetrag enthalten?

Um die Antwort vorweg zu nehmen: Es kommt auf den Einzelfall an.

Auch wenn Sie sich auf ähnliche Entscheidungen eines Gerichts berufen, wird der Richter davon losgelöst den Streit anhand aller Einzelpunkte eigenverantwortlich zu entscheiden haben; mit den ensprechenden Urteilen können Sie lediglich Entscheidungshilfen liefern.

Und diese Hilfe kann auch die Entscheidung des OLG Naumburg vom 09.09.2008, Az.: 3 UF 31/08 bieten:

Dort machte eine Mutter gegen den Vater die hälftigen Kosten eines Privatgymnasiums geltend. Das OLG hat die Klage abgewiesen.

Interessant ist die Begründung:

Zwar haften beide Elternteile anteilig bei berechtigten Mehrbedarf einer Privatschule. Berechtigt kann der Mehrbedarf aber nur dann sein, wenn schlechte Leistungen des Kindes an staatlichen Schulen vorliegen.

Allgemein bessere Förderungsmöglichkeiten an Prviatschulen hat das Gericht zwar erkannt, es nicht jedoch als Begründung ausreichen lassen.

Und das Gericht hat weiter darauf abgestellt, dass die Mutter die Schulwahl ohne Absprache mit dem Vater getroffen hatte. Diese fehlende Absprache hält das Gericht dann von Bedeutung, wenn beide Elternteile die gemeinsame Sorge haben und verneint sogar die Zulässigkeit einer einseitigen Entscheidung durch die Mutter.

Beide Punkte können und sollten also beachten werden.