17.07.2011

Kündigung durch den Arbeitnehmer


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Auch Arbeitnehmer können ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden. Die seit einiger Zeit positive wirtschaftliche Entwicklung hat dazu geführt, dass Kündigungen nicht nur durch Arbeitgeber ausgesprochen werden, sondern auch von Arbeitnehmern, insbesondere durch seltene Fachkräfte.

Die Kündigung des Arbeitnehmers ist die einseitige Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber. Aber ebenso wie der Arbeitgeber muss auch der Arbeitnehmer bei seiner Kündigung einige formelle Bedingungen beachten, damit das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wird.

Schriftliche Kündigung

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat gem. § 623 BGB schriftlich zu erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers, zweiseitig durch einen Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung des Arbeitsnehmers erfolgt.

Die Kündigungsfrist

Will der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen, hat er die in § 622 BGB festgelegte Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Danach kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist. Für die Probezeit gilt die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist.
Die in § 622 II BGB geregelten gestaffelten Kündigungsfristen gelten dem Gesetz nach nur für Arbeitgeber. Es wird jedoch nicht selten im Arbeitsvertrag vereinbart, dass Verlängerungen für die Arbeitgeberkündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gelten. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer bei der Kündigung also auch an die gestaffelten längeren Kündigungsfristen halten.

Gründe für die Kündigung des Arbeitnehmers?

Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer, d.h. unter Einhaltung der Kündigungsfrist, bedarf es keines Kündigungsgrundes.

Will der Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung aussprechen, so benötigt er hierfür gem. § 626 I BGB einen wichtigen Grund. Dieser ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Eine Abmahnung ist in der Regel nicht erforderlich.
Mit der fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers wird das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.

Freistellung des Arbeitnehmers

Hat ein Arbeitnehmer die Kündigung ausgesprochen, kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin freistellt. Auch in diesem Fall hat der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf das Arbeitsentgelt.