Mangelbeseitigung und Fristen
Immer wieder kommt es vor, dass ein Kaufgegenstand, ein Werk oder ähnliches mit einem Mangel behaftet ist, den man natürlich so nicht hinnehmen möchte.
Da man nach dem Gesetz auch die Möglichkeit hat, den Mangel auf Kosten der Gegenseite selbst zu beseitigen (beseitigen zu lassen) kommt es immer wieder darauf an, ob man vorab der Gegenseite entsprechende angemessene Fristen zur Mangelbeseitigung gesetzt hat.
Hier wird nunmehr natürlich zu fragen sein, welche Frist denn angemessen ist:
Gab es bisher in der Literatur und Rechtsprechung die nahezu einheitliche Meinung, dass in der Regel eine Frist einer Bestimmung eines konkreten Zeitraumes bedarf, sei es durch Mitteilung eines bestimmten Termins, sei es durch Angabe bestimmter Zeiteinheiten die nachvollziehbar sind, so hat nunmehr der BGH mit Urteil vom 12.08.2009, Aktenzeichen VIII ZR 254/08 eine nützliche, bahnbrechende Entscheidung getroffen.
Dieser 8. Senat des BGHs hat – allerdings im Gegensatz zu anderen Senaten des BGHs – in der oben genannten Entscheidung deutlich gemacht, dass es ausreichend sein soll, wenn der Gläubiger zur „umgehenden Beseitigung“ auffordert. Wird dieses mit der gleichzeitigen Ankündigung, gegebenenfalls einen anderen Unternehmer mit der Reparatur zu beauftragen, verbunden, lässt dieser Senat des BGHs dann diese Formulierung ausreichen, um eine angemessen Fristsetzung zu konstruieren.
Der BGH macht in dieser Entscheidung zwar deutlich, dass auf Grund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles dann noch geklärt werden muss, was unter umgehend zu verstehen ist, allerdings machte er sehr deutlich, dass dieses durchaus ausreichend sein kann.
Eine Vielzahl von Aufforderungsschreiben mit verbundener Selbstvornahmeankündigung könnten nach dieser BGH-Entscheidung gerettet werden.








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