Mietrecht
Nun hat der BGH es nochmals deutlich entschieden:
Ein Mieter muss sich einen Irrtum des örtlichen Mietervereines im Verfahren gegen den Vermieter zurechnen lassen (BGH, Urt. v. 25.10.2006 - VIII ZR 102/06).
Der Entscheidung lag eine Kündigung zugrunde. Der Mieter hatte auf Empfehlung des Mietervereines Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten und bei der Kündigung musste nun entschieden werden, ob dem MIETER ein Verschulden angelastet werden kann, wenn er sich durch den Mieterverein hat beraten lassen.
Ja, urteilten die Richter, da ein Verschulden des Mietervereins auch dann nach § 278 BGB dem Mieter anzulasten sei.
Allerdings weist der BGH dann auch in einem Nebensatz darauf hin, dass der Mieter nun ggfs. den Mieterverein in Regress nehmen kann - die Wohnung musste er aber trotzdem räumen!
Daher sollte immer anwaltlicher Rat eingeholt werden, da auch einige Satzungen von Vereinen Haftungsausschlüsse beinhalten und dann der Regress zweifelhaft sein kann.








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