Mietvertrag und Kleinreparaturklausel
Immer wieder kommt es zu einem Streit, ob und in welchem Umfang ein Mieter unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Kleinreparaturklausel an Kosten zu beteiligen ist.
Hier hilft wirklich nur der Blick in den Mietvertrag und die dort getroffene tatsächliche Vereinbarung.
Denn haben Vermieter und Mieter eine solche Klausel vereinbart, so muss der Mieter sich trotz alledem nicht an allen Reparaturen mit dem Bagatellbetrag beteiligen. Eine Vertragsklausel, die eine derartige Regelung enthält, ist unwirksam (AG Lichtenberg, Urteil vom 04.05.2006, Az.: 10 C 389/05).
Dieses Urteil ist wirklich lesenswert, da das Amtsgericht dort eindeutig erklärt hat, dass der Reparaturaufwand immer unter dem vertraglich vereinbarten Betrag liegen muss und nur mit dieser Einschränkung und auch nur unter Beschränkung auf die Mietgegenstände, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, sei eine solche Klausel noch gesetzlich zulässig.
Ist die Reparatur als teurer, als der vereinbarte Bagatellbetrag, ist die Klausel nach Auffassung des AG Lichtenberg insgesamt unwirksam, da eine solche Vereinbarung dann mit dem gesetzlichen Leitbild, nachdem die Kosten sämtlicher Reparaturen der Mietsache grundsätzlich den Vermieter treffen, nicht mehr in Einklang zu bringen wäre.
Werden also Forderungen auf Grund einer Kleinreparaturklausel gestellt, ist eine Überprüfung,
a) was genau vereinbart worden ist,
b) ob die Vereinbarung wirklich wirksam ist,
in jeden Falle ratsam, um möglichen Zahlungsansprüchen entgegen zu treten.








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