Musiktauschbörse und Risiken für die Teilnehmer


Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Terpinowitz & Küster
Markt 15
04849 Bad Düben

Tauschbörsen, ob für Musik oder Programme, über das Internet funktionieren immer im Wesentlichen über das gleiche Prinzip. Das verwendete Programm ermöglicht dem Benutzer über eine bestehende Internetverbindung Dateien herunter zu laden bzw. für andere Benutzer der gleichen Software bereitzustellen. Das Programm sorgt hierbei für eine Vernetzung aller Benutzer, sodass globale Netzwerke mit mehreren hunderttausend Mitgliedern entstehen. Insofern haben sich auch Tauschbörsen für Musikdateien gebildet. Dies stellt jedoch häufig einen Verstoß gegen geltende Bestimmungen dar. Wenn Musikaufnahmen, ohne Einwilligung der Rechteinhaber (Komponisten, Textdichter, ausübende Künstler, Tonträgerhersteller) im Internet angeboten werden, so ist dies wegen der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten illegal.
Seit der Urheberrechtsreform aus dem Jahr 2003 wird das Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Abruf durch Angehörige der Öffentlichkeit von dem „Recht der Zugängigmachung“ erfasst. Hierbei ist darauf zu achten, dass auch ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien nicht öffentlich wiedergegeben werden dürfen.
Bei Tauschbörsen passiert jedoch genau das, da der Begriff Tauschbörse insofern irreführend ist, weil es sich tatsächlich nicht um Tauschen, sondern um Kopieren handelt. Wer etwas tauscht, gibt eine Sache weg, um dafür eine Andere zu bekommen.
Bei Musiktauschbörsen werden dagegen Musikaufnahmen zur Vervielfältigung angeboten. Der Anbieter behält seine Aufnahme, derjenige der sie herunter lädt, bekommt sie ebenfalls.
Dies sorgt dafür, dass den tatsächlichen Rechteinhabern erhebliche Verluste entstehen. Aus diesem Grund ist in letzter Zeit ein deutlicher Anstieg von entsprechenden Strafverfahren zu verzeichnen, da die Rechteinhaber private Firmen mit der Recherche beauftragt haben. Diese klinken sich in die Tauschbörsen ein und ermitteln die IP-Adressen der Teilnehmer. Fast automatisch erfolgt sodann eine Strafanzeige bei der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft, welche über die IP-Adresse den Anschlussinhaber ermittelt. Dieser haftet, unabhängig von der Tatsache, ob er selbst die maßgebliche Handlung veranlasst hat oder nicht, für den insofern aufgetretenen Schaden nach dem Urheberrechtsgesetz. Dies wurde bereits mehrfach, auch obergerichtlich, bestätigt. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen, wobei von Geldstrafen bis hin sogar zu Freiheitsstrafen alle Rechtsfolgen möglich sind, entstehen auch zivilrechtliche Konsequenzen für den entstandenen Schaden. Insofern sind in aller Regel allein die geltend gemachten Anwaltskosten vierstellig, sodass ein immenser wirtschaftlicher Schaden auch für jeden Einzelnen entsteht. Im Ergebnis kann durchaus festgehalten werden, dass es preisgünstiger ist, sämtliche entsprechenden CD´s im Geschäft zu erwerben bzw. die Musikdateien über legale Downloadportale zu beziehen.
Unabhängig davon sollte jedoch, schon um den eigenen Schaden gering zu halten, für den Fall, dass derartige Post seitens der Staatsanwaltschaft oder einem Anwalt zugeht, ein mit dieser Materie vertrauter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dieser kann in aller Regel über die Staatsanwaltschaft und im direkten Kontakt mit den Anwälten der Gegenseite dafür sorgen, dass die Zahlungen nicht zum eigenen Ruin führen.





Die Antwort war sehr hilfreich