21.05.2007

Musterprozeß gegen Gebührenerhebung des Finanzamtes wegen verbindlicher Auskunft

Diplom- Betriebswirt Ulrich Stiller
Steuerberater

Schwabstr. 40
71229 Leonberg

Für verbindliche Auskünfte i.S. des § 89 Abgabenordnung erhebt das Finanzamt Gebühren und zwar für Anträge, die nach dem 18. Dezember 2006 eingegangen sind. Zum einen stellen diese Gebühren nach den Vorschriften der Abgabenordnung steuerliche Nebenleistungen dar, die gem. § 12 Einkommensteuergesetz weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, zum anderen sind diese Gebühren oftmals höher als die Kosten für einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Somit ist zwischenzeitlich wegen dieser Gebühren ein Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 1K 46/07 anhängig.

In Fällen einer verbindlichen Auskunft des Steuerpflichtigen sollte gegen die Gebührenfestsetzung der Finanzbehörde unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zu einem endgültigen Urteil beantragt werden.