Neues Unterhaltsrecht seit 01.01.2008


Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Terpinowitz & Küster
Markt 15
04849 Bad Düben

Das Unterhaltsrecht wurde zum 01.01.2008 vom Gesetzgeber neu geregelt. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Eigenverantwortung erheblich verstärkt und insoweit die gesetzlichen Normen verändert. So ist nunmehr in § 1569 BGB n.F. geregelt, dass nach der Scheidung es jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den Vorschriften der §§ 1570 ff BGB.
Jeder Ehegatte muss sich also selbst unterhalten, Ausnahmen werden gewährt, wenn sich der Ehegatte nicht selbst unterhalten kann. Zwar galt der Grundsatz der Eigenverantwortung schon immer, ist jedoch jetzt von den Gerichten bei Streitigkeiten stärker zu berücksichtigen.
Auch der Betreuungsunterhalt wurde neu strukturiert. Der betreuende Ehegatte erhält einen zeitlich begrenzten Anspruch, der für drei Jahre nach Geburt des Kindes gewährt wird. Während dieser Zeit besteht keine Erwerbsobliegenheit. Kommt keine Verlängerung in Betracht, endet der Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt verlängert sich, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hier gelten in erster Linie kindbezogene Gründe. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Kinder oft aufgrund der Trennung der Eltern besonders betreuungsbedürftig sind. Von Bedeutung sind auch die gegebenen Betreuungsmöglichkeiten. Eine erhebliche Veränderung liegt darin, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Betreuungsunterhalt der betreuende Ehegatte im vollen Umfang hat. Hier dürfte insbesondere zur Darlegung der Lebensplanung streitiges Vorbringen zu erwarten sein, das die Gerichte in Zukunft mehr beschäftigen wird.
Veränderungen hat es auch bei der Frage gegeben, inwieweit eine Tätigkeit vom unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten verlangt werden kann. § 1574 BGB n.F. regelt nunmehr, dass es dem geschiedenen Ehegatten obliegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Gesetzgeber hat veranlasst, dass nicht mehr der durch die Ehe erlangte soziale Status verpflichtend ist, sondern dies nur noch eine Billigkeitskorrektur darstellt. Auch geregelt wurde eine Unterhaltsbegrenzung in zeitlicher Hinsicht, sodass zu erwarten ist, dass sich in Zukunft die Gerichte mehr damit beschäftigen, für welche Dauer ein nachehelicher Unterhalt zu gewähren ist.
Kernstück der Änderungen des Unterhaltsrechtes ist das Rangverhältnis für die Unterhaltsberechtigten. Dies kommt zum Tragen, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht in der Lage nicht ist, allen Berechtigten Unterhalt zu gewähren. Hier gilt dann folgende Reihenfolge:
1. minderjährige unverheiratete Kinder; Kinder immer Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die näheren Verwandten vor.
Hier hat es die Änderung dahingehend gegeben, dass die minderjährigen Kinder nunmehr auch dem Ehegatten vorgehen. Dabei ist es egal, ob es sich um eheliche oder nicht eheliche Kinder handelt.
Da durch die Reform weitreichende Änderungen eingetreten sind, die hier nicht vollständig wiedergegeben werden können und auch im Einzelfall, ggf. bei bereits bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, geprüft werden müssen, empfiehlt es sich bei entsprechenden Fragen und Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich geklärt werden können, anwaltlichen Rat einzuholen.





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