Reform des Unterhaltsrechts 2007
Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich die für 2007 geplante Reform des Unterhaltsrechtes.
Am 16.10.2006 fand im Rechtsausschuss die Anhörung mehrer Sachverständiger statt, die kontroverse Stellungnahme abgegeben haben.
Sollte das Gesetz wie geplant zum 01.04.2007 in Kraft treten, werden sich die Gerichte mit der Welle von Abänderungsklagen beschäftigen müssen.
Wie diese Abänderungsklagen gehandhabt werden, bleibt allerdings abzuwarten, denn in den geplanten Übergangsvorschriften zu Nr. 1 ist im Entwurf zunächst ausgeführt, dass unter anderem Umstände, die durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen sind, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung des anderen Teil unter Berücksichtigung des Vertrauens in die getroffenen Regelungen zumutbar sind.
Hinsichtlich bestehender Titel auf Zahlung von Kindesunterhaltes gelten besondere Regelungen.
Ungeachtet dessen sollten bestehende Titel zunächst einmal überprüft werden.
Insbesondere bei dem nachehelichen Unterhalt hat der Gesetzgeber versucht die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner verstärkt im Gesetz zu verankern. Ausdrücklich soll dieses nun in § 1569 BGB genannt werden; obwohl dieser Grundsatz auch im geltenden Recht gilt.
Ob diese gelingt, wird letztendlich wieder die Umsetzung des Gesetzes in der Praxis zeigen. Der Gesetzgeber hat erneut mit Lieblingsformulierungen : -Unbilligkeit- und –angemessen- gearbeitet. Die Gerichte werden wieder gefordert sein, diese Begriffe auszulegen.
Der Gesetzgeber versucht aber auch klare Regelungen einzuführen. So soll in § 1570 BGB ( Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes) ausdrücklich aufgenommen werden, dass auch die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen sind.
§ 1578 b BGB soll neu eingeführt werden. Diese Vorschrift regelt die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltes wegen Unbilligkeit.
In § 1579 BGB ( Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung ) soll nun endlich unter Nr. 2 auch die verfestigte Lebensgemeinschaft aufgenommen werden.
Begrüßenswert ist zunächst allemal die ausdrückliche Regelung der Rangfolge in dem beabsichtigten § 1609 BGB. Insbesondere die beabsichtigte Gleichrangigkeit des neuen kinderbetreuenden Elternteils mit dem Ehegatten aus einer geschiedenen Ehe, ist zu begrüßen. Zu begrüßen ist auch die Aufnahme des Lebenspartners an dieser Stelle. Insoweit ist in § 1609 BGB ausdrücklich nicht von einem Ehegatten die Rede, sondern von „ Elternteil“.
In diesem Zusammenhang soll aber auch auf die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 26.09.2006 12 UF 74/06 hingewiesen werden. In dieser Entscheidung hat das OLG bereits eine Auslegung des noch geltenden § 1582 BGB geschickt dahingehend getroffen, dass im zu entscheidenden Fall die geschiedene Ehefrau trotz einer Ehedauer von 23 Jahren gleichrangig mit dem neuen Elternteil ist, indem es in diesem bestimmten Fall durch Auslegung nicht von einer langen Ehedauer ausgegangen ist.
Das Oberlandesgericht ist damit bereits der beabsichtigten Reform zuvorgekommen und entsprechend dem „ grundlegenden Wandel der Wertvorstellungen „ entsprochen.
Es ist damit zu rechen, dass das Gesetz bis 31.12.2006 veröffentlicht wird. Bestehende Titel sollten daher zu Beginn des Jahres 2007 überprüft werden.








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