17.09.2008

Renovierung? Auf die Wortwahl kommt es an

Sylvia True-Bohle
Rechtsanwältin

Damm 2
26135 Oldenburg

Seitdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den sogenannten starren Fristen in Formularmietverträgen Stellung bezogen hat, werden immer wieder Versuche seitens der Vermieter unternommen, diese starre Fristen "aufzuweichen".

So einen Fall hatte nun das Kammergericht (Urteil vom 22.05.2008, Az.: 8 U 205/07) zu entscheiden:


In einem Formularmietvertrag wurde hinsichtlich der laufenden Schönheitsreparaturen aufgenommen, dass der Mieter verpflichtet ist, diese "regelmäßig" in bestimmten Zeiträumen vorzunehmen.

Da Kammergericht vertritt die Auffassung, durch die Wortwahl "regelmäßig" hätte der Mieter den Eindruck gehabt, dass er die Schönheitsreparaturen spätestens innerhalb der geannten Fristen durchzuführen hätte.

Dieses hat nun zur Folge, dass die Klausel so insgesammt unwirksam ist, und der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen muss.


Hätte der Vermieter hingegen "in der Regel" oder "im Allgemeinen" verwendet, wäre es nicht als starre Frist einzustufen gewesen.


Wie gesagt; auf die Wortwahl kommt es an.

Daher wird es sich immer wieder empfehlen, den Mietvertrag genaustens prüfen zu lassen.