16.03.2010

SGB II und Kosten der Unterkunft

Sylvia True-Bohle
Rechtsanwältin

Damm 2
26135 Oldenburg

Immer wieder gibt es Probleme, was zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft gehört und inwieweit die ARGE diese Kosten auch tatsächlich zu übernehmen hat.

Gerade in letzter Zeit ist vielfach von den jeweiligen ARGEN verlangt worden, dass Leistungsempfänger in billigere, zumeist kleinere Wohnungen umziehen sollen.

Hierzu hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R reagiert und ausgeführt, dass auch in Ballungsräumen Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht eben generell auf kleinere Wohnungen verwiesen werden können, als die, die nach dem Wohnungsförderungsrecht als förderungsfähig ausgewiesen sind.

Bei der Frage von Vergleichswohnungen sind dabei nach der Entscheidung des BSG zur Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu definieren, die insgesamt betrachtet einen hohen Lebens- und Wohnbereich bilden, so dass alle Versuche der ARGE, Empfänger teilweise aus den Ballungsgebieten in die umliegenden Dörfer zu verweisen, dann fehlschlagen.

Macht hierbei die ARGE irreführende Angaben, so kann sich dann sogar ein Anspruch auf Übernahme unangemessen hoher Kosten der Unterkunft begründen, was das BSG ebenfalls festgestellt hat.

Daher kann man wirklich nur dringend dazu raten, solche Aufforderungen der ARGE nicht widerspruchslos hinzunehmen, sondern sie genauestens prüfen zu lassen. Rechtsanwälte vor Ort stehen dafür jederzeit zur Verfügung.