Sommerzeit ist Reisezeit
.... und der Ärger kann vorprogrammiert sein.
Denn nicht unzählige Reisen werden wieder zur Qual werden, wenn Mängel bei der Reiseleistung auftreten.
Böse kann die Überraschung dann werden, wenn man feststellen muss, dass man keine Ersatzleistungen erhält, weil man formale Fehler begangen hat:
Der erste Schritt beim Auftreten eines Reisemangeles hat schon am Urlaubsort selbst zu erfolgen.
Hier bedarf es der Information über den Mangel an die Reiseleitung, verbunden mit der Aufforderung, den Mangel abzustellen.
Nach dem deutschem Reiserecht müssen Sie einen Reisemangel unverzüglich am Urlaubsort schon rügen und Abhilfe verlangen. Unterbleibt diese unmittelbare Rüge, können der Ersatzansprüche allein schon an diesem Unterlassen scheitern.
Lässt sich der Mangel am Urlaubsort nicht abstellen, ist eine Reiseleitung nicht erreichbar oder unternimmt nichts, müssen spätestens einen Monat nach Rückkehr aus dem Urlaub diese Ansprüche schriftliche beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Und Vorsicht: Das Reisebüro muss nicht der Reiseveranstalter sein. Es lohnt sich also schon, in den Reiseunterlagen sehr genau nachzusehen, wer denn tatsächlich der Reiseveranstalter ist. Denn irrt man sich hier, können die Ansprüche ebenfalls wegen Formfehler entfallen.








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