Tapeten entfernen?
Eine Vielzahl von Mietverträgen enthalten bezüglich der Schönheitsreparaturen auch weitergehende Klauseln, was der Mieter denn beim Auszug angeblich zu tun hätte.
Nunmehr wurden in verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auch die sogenannten
Tapetenentfernungsklausel
behandelt.
Die Bundesrichter haben dabei in den Entscheidungen
BGH, Urteil vom 05.04.2006 -VIII ZR 152/05
BGH, Urteil vom 05.04.2006 -VIII ZR 109/05
zugunsten der Mieter entschieden und trotz einer entsprechenden Klausel in einem (Formular)Mietvertrag mussten die Mieter die Tapeten NICHT beim Auszug entfernen, da diese Klauseln unwirksam waren.
Als Mieter sollte man also SPÄTESTENS dann, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses abzusehen ist, den Vertrag auf Wirksamkeit einiger Klauseln überprüfen lassen.
Diese Überprüfung kann sich spätestens dann auszahlen, wenn der Vermieter die Kaution wegen unterlassener Schönheitsreparaturen zurück halten will.
Für diese Überprüfung sollten sie sich dann anwaltlicher Hilfe bedienen.








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