Trennung und PKW
Immer wieder stellt sich die Frage, wie bei einer Trennung von Partnern der gemeinsam angeschaffte PKW dann zu verteilen ist.
Gibt es keine Einigung, so hat nunmehr das OLG Köln mit Beschluss vom 09.11.2009, Az.: 4 WF 128/09, nochmals ganz deutlich gemacht, wie dann zu verfahren ist:
Das Gericht hat in dem zitierten Beschluss ausgeführt, dass unabhängig von der Frage, ob ein als Familienfahrzeug genutztes Kfz als Hausrat anzusehen ist, eine Zuweisung des im gemeinsamen Eigentum stehenden PKW immer nach Billigkeitskonten zu erfolgen hat.
Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung ist insbesondere darauf abzustellen, wer den Gegenstand dringender benötigt.
Dabei macht das Gericht ganz deutlich, dass die berufliche Nutzung ebenfalls dann Vorrang zu gewähren ist, wenn die Nutzung als Familienfahrzeug nicht zwingend geboten erscheint. Im Rahmen dieser Bewertung kommt es dann auch darauf an, ob der vielleicht kinderbetreuende Elternteil noch die Möglichkeit hat, ein Fahrzeug Dritter zumindest zeitweise, sogar gegen Entgelt, zu erlangen.
Das Gericht hat dann auch weiter darauf abgestellt, wie alt ein eventuell gemeinsames Kind ist und ob es eines besonderen Transportes bedarf. Das Gericht hat auch dargelegt, dass familiäre Besorgungen zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigt werden können.
Diese Entscheidung wird sicherlich bei vielen Streitigkeiten eine nicht unwesentliche Rolle spielen.








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