02.05.2008

Umgangsrecht= Umgangspflicht

Sylvia True-Bohle
Rechtsanwältin

Damm 2
26135 Oldenburg

Viele Elternteile verkennen, dass es neben dem Recht auf Umgnag mit dem Kind auch die Pflicht gibt, den Umgang tatsächlich auszuüben.


Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.04.2008, Az.: 1 BvR 1620/04 gab es zunächst die weit verbreitete Meinung, eine solche Pflicht könne einem Vater nicht auferlegt werden.


Dem ist aber nicht so, liest man die Entscheidung genau:


Denn das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass eben diese Pflicht dann besteht und auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, wenn es HINREICHENDE ANHALTSPUNKTE GIBT, DIE DARAUF SCHLIESSEN LASSEN, DASS EIN ERZUNGENER UMGANG DEM KINDESWOHL DIENEN WIRD.

Das Bundesverfassungsgericht stellt also insoweit richtigerweise wieder allein auf das Kindeswohl ab und öffnet damit die Möglichkeit, den nicht betreuenden Elternteil auch in die Pflicht zu nehmen.


Allerdings, und auch dieses geben die Bundesrichter zu bedenken, wird man sich fragen lassen müssen, inwieweit eine zwangsweise Zusammenkunft dann dem Wohle des Kindes überhaupt dienen soll, so dass auch nach dieser Entscheidung der betreuende Elternteil es sich sehr genau überlegen sollte, ob er dem Kind einen solchen Umgang wirklich zumuten muss.