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11.02.2010
Umgangsrecht und Umzug
Nach dem der Gesetzgeber das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall geschaffen hat, kann es nunmehr hingegen immer wieder Probleme mit dem Umgangsrecht dann geben, wenn der betreuende Elternteil zusammen mit den Kindern einen Ortswechsel vornimmt.
So dann stellt sich der nichtbetreuende Elternteil natürlich sofort die Frage, ob er solche Einschränkungen des Umgangs hinnehmen muss, ob es nicht die Möglichkeit gibt, den Umzug der Kinder zu verhindern.
Hier hat nun mit einer neueren Entscheidung das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 25.03.2009, Az.: 9 UF 1655/08 nochmals deutlich gemacht, dass solche mit dem verbundenen Umzug wachsende Einschränkungen hinzunehmen sind, wenn beachtenswerte Gründe für den Umzug sprechen.
Das Gericht hat dazu unter anderem auch auf die Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 09.05.2008, Az.: 12 UF 1854/07 Bezug genommen und deutlich gemacht, dass beachtenswerte Gründe vorgetragen werden müssen, die es rechtfertigen, einen solchen Umzug als beachtlich anzusehen. Das Gericht hat dabei auch auf berufliche Gründe abgestellt, macht aber deutlich, dass nachwievor eine Kindesüberprüfung auch im Hinblick auf bestehende soziale Bindungen zu erfolgen hat.
Sollte also der betreuende und versorgende Elternteil bei der Entscheidung des Umzuges vortragen können, dass seine berufliche Existenz gesichert werden soll und damit sowohl seine als auch die wirtschaftliche Existenz der Kinder abgesichert werden, kann ein solcher Umzug beachtenswert sein, sofern im Rahmen der Kindeswohlprüfung auch bestehende soziale Bindungen beachtet werden.
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