Umzugskosten für beruflich bedingten Umzug des Arbeitenehmers


Steuerberater
Schwabstr. 40
71229 Leonberg

In der heutigen Zeit müssen Arbeitnehmer immer häufiger einen Umzug in Kauf nehmen. Die Kosten für einen Umzug sind dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, wenn der Umzug ausschliesslich beruflich bedingt ist.
Es lassen sich 3 Kategorien für einen Umzug festlegen:
1. Umzug innerhalb der Gemeinde
2. Umzug durch Arbeitsplatzwechsel
3. Umzug wegen erstmaligem Antritt einer Arbeitsstelle
Für alle 3 Kategorien gilt, dass der Umzug beruflich veranlasst sein muss.
Umzug innerhalb der Gemeinde:
Hier ist in ein Umzug immer dann beruflich veranlasst, wenn der Arbeitgeber den Umzug vom Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen fordert oder eine Werks-oder Dienstwohnung geräumt werden muss. Ebenfalls sind Umzugskosten dann beruflich bedingt, wenn dadurch eine steuerliche doppelte Haushaltsführung beendet wird.
Umzug durch Arbeitsplatzwechsel
Hier liegt eine berufliche Veranlassung dann vor, wenn eine neue Arbeitsstelle angetreten wird. Dies gilt auch bei einer Versetzung, die der Arbeitnehmer beantragt hat.
Erstmaliger Antritt einer Arbeitsstelle
Eine berufliche Veranlassung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer erstmalig eine Arbeitsstelle oder nach längerer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle antritt. Dasselbe gilt bei einer Betriebsverlegung, wenn dadurch ein Umzug erforderlich wird, damit der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verliert.
Welche Kosten sind im wesentlichen abzugsfähig?
Kosten der Wohnungsssuche, insbesondere Maklerkosten.
Kosten für einen Spediteur sowie die Miete einschl. Spritkosten für einen Mietwagen.
Transportkosten mit dem eigenen KFZ ( auch mehrere Fahrten ) mit 0,30€ der gefahrenen km
Mietentschädigung, z. B. für die alte Wohnung, wenn der Mietvertrag noch weiter läuft. Dasselbe gilt für eine Abstandszahlung.
Kochherd bis zu 230€ und Öfen bei Mietwohnung und zwar bis zu 164 € je Zimmer
Für zusätzlichen Unterricht der Kinder kann ein Höchstbetrag von 1.409 € angesetzt werden.
Als sonstige Umzugsasulagen können Verheiratete 1.121€ und Ledige 561€ geltend machen, für jede weitere Person können 247€ abgezogen werden.
Für eine detaillierte Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.





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