07.05.2007

Unterhalt für nichteheliche Mütter § 1615 l Abs.2 Satz 2 und 3 BGB

Mütter nichtehelicher Kinder können ihre eigenen Ansprüche auf Unterhalt (zusätzlich zu dem des Kindes) gegenüber dem Kindesvater zukünftig effektiver durchsetzen als bisher.

Bislang kann die nichteheliche Mutter für sich selbst regelmäßig nur für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des nichtehelichen Kindes vom Vater Unterhalt verlangen, danach gibt es in der Regel nur noch Unterhalt für das gemeinsame Kind.

Nur in Härtefällen (z.B. Mutter ist schwer erkrankt und kann deshalb nicht arbeiten gehen) erhält die Mutter bislang Unterhalt für sich selbst auch länger als bis zum dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes .

Diese strengen Voraussetzungen werden zugunsten der nichtehelichen Mutter gelockert. Diese kann jetzt auch andere Umstände als Krankheit in die Waagschale werfen, um eventuell länger als bis zum dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes eigenen Unterhalt zu erhalten, z.B: wenn sie mit dem Vater für eine gewisse Zeit zusammengelebt hat und das Kind aus der Beziehung als Wunschkind hervorgegangen ist.

Rechtsanwälting Dorothee Mertens
Rathenaustr. 12
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