16.04.2007 
Diplom- Betriebswirt Ulrich Stiller
Steuerberater
Schwabstr. 40
71229 Leonberg
Unterliegen Mieterabfindungen nach § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer?


Steuerberater
Schwabstr. 40
71229 Leonberg

Die Antwort lautet nein, dies hat der Bundesfinanzhof bereits am 14.09.1999 - IX R 89/95 (BFH/NV 2000 S. 423) entschieden. Eine dem Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden (vermögenswerten) Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) gezahlte Abfindung unterliegt nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG, da es sich um kein Entgelt für die eingegangene Räumungsverpflichtigung und die entgangene Nutzungsmöglichkeit sondern um ein Entgelt für den Verzicht auf Ausübung der durch den Wohnungsmietvertrag zugewachsenen (vermögenswerten) Rechtsposition handelt.



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