Videoüberwachung
Vermehrt werden auch nun im privaten Bereich Videokameras eingesetzt, um eine Abschreckungs- und Beweiswirkung zu erzielen.
Aber so einfach ist die Sache dann doch nicht, kann eine solche Überwachung doch schnell zur Rechtsverletzung führen:
Eine Videoüberwachung in einem Mehrfamilienhaus bedarf zunächst die Zustimmung aller Miteigentümer, da ansonsten schon eine Persönlichkeitrechtsverletzung vorliegt ( so OLG Köln in: ZMR 2008, 559 ).
Ist diese erste Hürde genommen, gibt aber spätestens dann, wenn eine Wohnung vermietet wird, der Grundsatz, dass nun der Mieter, der sich durch die dauerende Videoüberwachung gestört fühlt, die Unterlassung und sogar den Abbau der Kameras verlangen kann ( so BGH in NJW 1995, 1955 ).
Auch ein Mieter sollte also einbezogen werden und wenn möglich, dieses auch in den Mietvertrag aufgenommen werden.
Soll die Videoüberwachung dazu dienen, das eigene Grundstück abzusichern, gilt zu beachten, dass dann weder das Nachbargrundstück, noch der öffentliche Bereich vom Blickwinkel erfasst wird, da auch dann Abwehransprüche folgen können.
Zudem sollte deutlich kenntlich gemacht werden, dass das Grundstück überwacht wird, da ansonsten auch Besucher einen Unterlassungsanspruch haben können.
All diese Grundsätze sollte man beachten und vor der Installation den für den Einzelfall entscheidenen Rechtsrat einholen.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle








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