03.03.2010

Wärmedämmung Überbau

Sylvia True-Bohle
Rechtsanwältin

Damm 2
26135 Oldenburg

Sehr häufig versucht man, sein Haus angemessen zu dämmen, auch mit der Anbringung nachträglicher Außenisolierung.

So ökonomisch sinnvoll dieses auch ist, gilt es rechtlich doch zu beachten, ob dieses wirklich zulässig ist.

Denn immer dann, wenn es im Rahmen einer sogenannten Grenzbebauung dann zu einem, wenn auch verhältnismäßig geringen, Überbau kommt, ist die Zustimmung des Nachbarn zwingend erforderlich.

Fehlt diese Zustimmung, kann der Nachbar verlangen, dass alle Dämmung, die in den Luftgrund seines Grundstückes ragen, nachträglich wieder entfernt werden.

Dieses hat das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 09.12.2009, Az.: 6 U 121/09 wieder entschieden, und dabei ganz deutlich gemacht, dass eine generelle Pflicht der Duldung des Nachbarn ausgeschlossen ist.

Wer also im Bereich der Grundstücksgrenze eine –wenn auch sinnvolle– Wärmedämmung anbringen will, sollte sich vorher vergewissern, ob der für den Bau vorgesehene Grund ihm auch gehört und er die Grenzen seines Grundstückes nicht überschreitet.

Macht man dieses nicht, handelt man grob fahrlässig und der Nachbar, dessen Zustimmung vorher nicht eingeholt worden ist, kann den Rückbau gerichtlich durchsetzen.