24.11.2006

Widerrufsbelehrung

Sylvia True-Bohle
Rechtsanwältin

Damm 2
26135 Oldenburg

Erneut haben sich eine Vielzahl von Gerichten zur Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz von Waren im Internet zu Wort gemeldet.

Eine der letzten Entscheidungen (KG, Beschluss vom
18.07.2006 – AZ: 5W 156/06) sollte nun etwas mehr Klarheit bringen.

Dort ging es um eine gerichtliche Auseinandersetzung zweier Mitbewerber auf einer großen Internetauktionsplattform, wobei der dortige Antragsgegner auch als Unternehmer Waren abgesetzt hat. Er hatte unter seiner Rubrik Auktionsabwicklung / AGB unter anderem wörtlich ausgeführt:

Widerrufsrecht

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ... widerrufen.“

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware...“

„Der Widerruf ist zu richten an: ...“

Gegen diese Widerrufsbelehrung wendete sich der Antragsteller bei der Auffassung, diese Rechtsbelehrung würde nicht den Anforderungen des Gesetzes genügen.

Das Kammergericht hat dazu in der oben aufgeführten Entscheidung unter anderem folgendes geschrieben:

„Ein Unternehmer hat den Verbraucher klar und verständlich die Informationen unter anderem auch über das Widerrufsrecht zur Verfügung zu stellen.“

Zwar reiche es nach Auffassung des Kammergerichts, wenn die Belehrungen beim Internetauftritt in den AGB´s eingebettet werden. Das KG erklärte aber auch gleichzeitig in dieser Entscheidung, dass die hier in redestehende Widerrufsbelehrung wegen der Mitteilung einer Zwei-Wochen-Frist nicht den gesetzlichen Gegebenheiten entspricht, da die Frist tatsächlich einen Monat beträgt. Laut Auffassung des Kammergerichts war es daher eine unrichtige Belehrung.

Das KG hat dieses damit begründet, dass zwar die Frist grundsätzlich 2 Wochen nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt, aber abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die im Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Das Kammergericht führt hierzu ganz entscheidend aus, dass die Belehrung im Internet- Auftritt zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich ist. Sie ist jedoch nicht als „Textform“ zu werten.

Textform erfordert unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete, Weise abzugeben ist. Danach sei die im Internetauftritt zu findende Widerrufsbelehrung keine solche, die dem Verbraucher in „Textform“ mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist in den gesetzlichen Vorschriften nur dann Genüge geleistet, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher kommt, sei es durch Ausdruck der Seite oder Download oder Abspeichern auf der eigenen Festplatte.

Da dieses eben nicht gewährleistet werden konnte, war das Kammergericht der Auffassung, dass die Belehrung gegen das Gesetz verstößt mit der Folge, dass insoweit der einstweiligen Verfügung statt gegeben worden ist, mit entsprechend hoher Kostenquote.

Auch hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, seinen Internetauftritt planmäßig und regelmäßig von einem Anwalt seines Vertrauens auf rechtliche Tücken überprüfen zu lassen.