Wie soll mein Kind denn nun heißen?
Und wieder einmal musste der Bundesgerichtshof mit der Namensfindung eines Kindes beschäftigen.
Nichtverheiratete Eltern wollten den Namen des Vaters zum Vornamen des Kindes machen, da (nennen wir ihn so:) Vater AA seinen Namen an Kind CC unbedingt weitergeben wollte, das Kind aber den Geburtsnamen der Mutter C behalten sollte.
Also wurde kurzerhand gegenüber dem Standesbeamten erklärt, der Vorname des Kindes lautet C A (A= der Nachnahme des Vaters).
Unglaublich? Aber nicht in der deutschen Rechtsgeschichte.
Der Bundesgerichtshof gab mit Beschluss vom 30.04.2008, Az.: XII ZB 5/08 den Eltern recht und der Standesbeamte muss nun den Nachnamen A als weiteren Vornamen des Kindes C eintragen.
Der Bundesgerichtshof räumte zwar ein, dass A üblicherweise als Familienname geläufig sei, sah aber das Kindeswohl durch diesen zweiten Vornamen nicht gefährdet.
Was bedeutet diese Entscheidung nun für unverheiratete Eltern? Die Namenswahl ist grundsätzlich frei. Kinder werden mit Vornamen leben müssen, die üblicherweise als Nachname zu verstehen sind und der Kombinationsvielfalt sind keine Grenzen gesetzt.
Man darf gespannt sein, wie den Standesbeamten auf diese Entwicklung reagieren und den Eltern das Fingerspitzengefühl wünschen, dass die Kinder im weiteren Leben vielleicht dann benötigen werden.








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