Wohnflächenberechnung
Ein weiterer Streitpunkt bei der konkreten Berechnung der Wohnfläche ist immer die Frage, inwieweit eine Terrasse zu berücksichtigen ist.
Auch hier hat der BGH in der Entscheidung vom 10.03.2010 Aktenzeichen VIII ZR 144/09 nochmals deutlich gemacht, wie die korrekte Berechnung für eine Terrasse zu erfolgen hat.
Der BGH hat ausgeführt, dass die Terrassenfläche unter den Voraussetzungen des § 44 der zweiten Berechnungsverordnung mit einem Höchstsatz von 50 % anzurechnen ist. Voraussetzung ist aber, dass es keine abweichenden Parteiabreden oder anderweitige ortsübliche Berechnungsweisen gibt.
Ist diese Voraussetzung gegeben, ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine an Wohnräume angrenzende Terrasse nur dann anzurechnen ist, wenn es sich hier bei um einen „gedeckten Freisitz“ handelt.
Viele vertreten immer noch die Auffassung, dass dafür eine Überdachung über Überdeckung erforderlich sei. Hier hat der BGB nochmals deutlich gemacht, dass dieses nicht der Fall ist.
Entscheidend ist alleine, dass die Terrasse über einen Sichtschutz verfügt, wobei damit laut BGB der Schutz gegen die Einsichtnahme, z. B. durch Umfassungswände, Sichtblenden oder auch Bepflanzungen zu erfolgen hat, wobei der Sichtschutz aber nicht vollständig sein braucht.
Der Irrglaube, dass ein gedeckter Freisitz also eine Überdachung erfordert, ist falsch.
Auch hier sollte dann beiderseitig genau geklärt werden -sofern man dieses nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart – welche Art von Sichtschutz besteht, damit bei der Art der Flächenberechnung korrekt abgerechnet werden kann.








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