Karlheinz Roth
RechtsanwaltJohannisbollwerk 20, 20459 Hamburg
Fax
Webseite


4,52
(46 Bewertungen)


Ich wurde 1965 in Wedel/Holstein geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg leistete ich mein Rechtsreferendariat im Landgerichtsbezirk Hamburg. Ich wurde im Sommer 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. Vor der Kanzleigründung 1999 war ich zunächst für eineinhalb Jahre als Justitiar einer Baufirma tätig. Die Anwaltskanzlei K. Roth ist nunmehr seit 1999 erfolgreich für mittelständische Unternehmen sowie wie für Verbraucher im ganzen Bundesgebiet tätig.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt Karlheinz Roth umfasst das Erb- und Vertragsrecht sowie das Internetrecht.
Des Weiteren berate ich auch in den nachfolgenden Rechtsgebieten:
* Ausländerrecht
* Bau- und Architektenrecht
* Kaufrecht
* Mietrecht
* Prüfungsrecht (juristische Prüfungen, sonstige Staatsprüfungen, Laufbahnprüfungen)
* Sportrecht
* Straf- und Bußgeldrecht sowie
* Transportrecht.
Die Tätigkeit von mir im Vertragsrecht konzentriert sich in erster Linie auf die Gestaltung und den Entwurf von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ein guter Vertrag ist systematisch aufgebaut, logisch gegliedert und enthält klare und vollständige Vereinbarungen. Er ist sozusagen das “Grundgesetz” Ihrer Zusammenarbeit mit Ihrem Kooperationspartner oder Ihren Kunden. Nicht zuletzt aus Beweisgründen sollte jegliche Vereinbarung schriftlich festgehalten werden. Für bestimmte Verträge hat der Gesetzgeber besondere Formvorschriften vorgesehen, hier sei der Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH als Beispiel genannt.
Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Sie können als volljährige, geschäftsfähige Person mit jeder anderen volljährigen, geschäftsfähigen Person Rechtsgeschäfte abschließen. Diese Vertragsfreiheit bestimmt das Handeln in unserer Gesellschaft. Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen zweier Personen vorliegen und die darauf abzielen, dass eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Ein Lösen vom Vertrag ist nur dann möglich, wenn der Vertrag selbst hierüber eine Regelung enthält oder das Gesetz eine Vertragsauflösung gestattet.
Ich bin für Sie der geeignete Ansprechpartner, wenn Verträge aller Art überprüft und ausgearbeitet werden sollen Nach Wunsch können Verträge auch in englischer Sprache übersetzt werden. Schwerpunktmäßig geht es um nachfolgende vertragliche Regelungen:
* Abonnementvertrag
* Arbeitsvertrag
* Architektenvertrag
* Bauvertrag
* Bürgschaft
* Darlehensvertrag
* E-Commerce-Vertrag
* Factoring
* Fertighausvertrag
* Fitness- und Sportstudiovertrag
* Frachtvertrag
* Franchising
* Geschäftsführervertrag
* Gewerbemietvertrag
* Handelsvertretervertrag
* Heimvertrag
* IT-Vertrag
* Kaufvertrag
* KfZ-Mietvertrag
* Krankenhausaufnahmevertrag
* Kreditkartenvertrag
* Lagerhaltungsvertrag
* Leasingvertrag
* Logistikvertrag
* Luftbeförderungsvertrag
* Maklervertrag
* Reisevertrag
* Speditionsvertrag
* Stromliefervertrag
* Subunternehmervertrag
* Telefonanlagenmietvertrag
* Waschanlagenvertrag (KfZ).
Ich beschäftigte mich schwerpunktmäßig mit dem Erbrecht und trage nach erfolgreicher Prüfung gemäß den Zertifizierungsrichtlinien der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V., Bonn - AGT die Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker". Die Verleihung dieser Bezeichnung erfordert den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Fertigkeiten auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung sowie ständige Fortbildung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zum Erbrecht eine große Anzahl von Bestimmungen. Geregelt werden die Rechtsfolgen, falls keine oder nur eine unzulängliche letztwillig Verfügung getroffen wird, die Haftung der Erben sowie Möglichkeiten für erbrechtliche Gestaltungen. Bei der Aufteilung eines Nachlasses geht es vor allem um die Interessenvertretung von Erben, Miterben oder Pflichtteilsberechtigten. Häufig werden Ansprüche auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, Herausgabe der Erbschaft oder Auskunftsansprüche gegen Miterben geltend gemacht. Außerdem kann sich eine Schenkung des Erblassers auf den Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch auswirken.
Die meisten Bürger machen sich keine Gedanken darüber, welche erbrechtlichen Folgen mit ihrem Ableben verbunden sind.
Der Tod des Erblassers hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen auf den oder die Erben übergeht (Universalsukzession = Gesamtrechtsnachfolge). Wer Erbe geworden ist, bestimmen die §§ 1924 ff. BGB, wenn der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Dem BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass das Erblasservermögen in der Familie verbleiben soll. Der Ehegatte zählt nicht zu den Verwandten des Erblassers, hat aber nach § 1931 BGB ein eigenes Ehegattenerbrecht. Der Erbteil richtet sich nach dem Güterstand und den vorhandenen Verwandten.
Das BGB klassifiziert die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen.
Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB)
Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers u. deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB)
Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers u. deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB)
Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers u. deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB)
Erben 5. Ordnung sind die Ururgroßeltern des Erblassers u. deren Abkömmlinge (§ 1929 BGB)
Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Erblasser jeweils nähere Ordnung die entferntere Ordnung ausschließt.
Wenn Sie nicht wollen, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, können Sie dies durch einen Erbvertrag oder durch Errichtung eines Testaments erreichen, aber auch durch vorweggenommene Erbfolge bereits zu Lebzeiten.
Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig von mir beraten. Darüber hinaus berate und vertrete ich Sie aber auch in anderen erbrechtlichen Angelegenheiten, wie bspw. der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche.
Existieren mehrere Erben, bilden diese eine sog. Erbengemeinschaft, wobei nach dem Gesetz jeder Miterbe jederzeit ohne Angabe von Gründen die Teilung verlangen kann. Hierbei droht eine Teilungsversteigerung, wenn es zu keiner gütlichen Einigung kommen sollte.
Wenn der Nachlass aus einem nicht unbeträchtlichen Vermögen besteht, es sich bei den Erben um junge und unerfahrene bzw. zerstrittene Personen handelt und Sie verhindern wollen, dass Gläubiger des Erben Zugriff auf den Nachlass haben, ist es sinnvoll im Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Ich übernehme auf Wunsch die Rechte und Pflichten eines Testamentsvollstreckers. Hierzu ist erforderlich, dass ich in Ihrem Testament durch das zuständige Nachlassgericht als Testamentsvollstrecker ernannt werde.
Hierbei lege ich in Ihrem Interesse und der Erben besonderen Wert darauf, dass die Aufgaben des Testamentsvollstreckers in der letztwilligen Verfügung ebenso eindeutig und unmissverständlich formuliert werden wie die Vergütung des Testamentsvollstreckers.
Die Grundlage der Vergütung für die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker bilden die „Empfehlungen des deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers“ (Fortentwicklung der „Rheinischen Tabelle“). Es besteht allerdings auch die Möglichkeit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder einer Zeitaufwandsvergütung. Dabei ist es sach- und interessengerecht, dass die Vergütungsregelung mit in Ihr Testament bzw. in einer Regelung mit den Erben aufgenommen werden sollte.
Der Deutsche Notarverein schlägt vor, die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach den folgenden Grundsätzen zu bemessen. Dabei werden neben einem fixen Vergütungsgrundbetrag variable Zuschläge für die einzelnen Tätigkeiten vorgesehen, damit die Vergütung der individuellen Arbeit und der Verantwortung des konkreten Falles angepasst werden kann, andererseits aber auch kalkulierbar bleibt.
Ein weiterer Schwerpunkt stellt das Internetrecht dar. Das Internetrecht befasst sich mit der rechtlichen Beurteilung all jener Sachverhalte, die sich aus dem Umgang der Internetteilnehmer miteinander ergeben. Der besonderen Struktur und Technik des Internets ist es geschuldet, dass herkömmliche Rechtsauffassungen bei der Anwendung auf Sachverhalte im Onlinebereich modifiziert werden müssen. Das ergibt sich in erster Linie aus der Möglichkeit, Inhalte, die im Internet zugänglich sind, ohne weiteres weltweit abrufen zu können. Das Internet ist durch eine schnelle technische Entwicklung und die Tendenz zur Globalisierung geprägt. Sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte werden zunehmend im Internet abgewickelt. Dabei sind europäische und internationale Regelungen zu beachten. Neben den allgemeinen Gesetzen gelten vor allem der Mediendienstestaatsvertrag, das Telemediengesetz sowie die Bestimmungen zum Fernabsatzvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Bei internetspezifischen Querverweisen in Form von Hyperlinks deren Ausprägung als sogenannte “Inlinelinks” oder “Deeplinks” sowie beim Framing und der Verwendung von Metatags sollte die Zulässigkeit geprüft sowie eine Haftung für fremde Inhalte ausgeschlossen werden. Auf jeder Homepage hat gemäß den Festlegungen des Telemediengesetzes und des Mediendienstestaatsvertrags zudem die Anbieterkennzeichnung (Impressum) mit Nennung von Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des Inhabers der Website sowie gegebenenfalls weiteren Angaben zu stehen.
Das Schwergewicht meiner Tätigkeit liegt in der Beratung der vertraglichen Grundlagen von Unternehmen, die im Online-Geschäft vertreten sind bzw. dies beabsichtigen.
Hier geht es im Wesentlichen um die Bereiche
* Access Providing
* Domainregistrierung – und übernahme
* Download-Shopping
* Internet-Auktionen
* Internetwerbung
* Kostenpflichtiges Browsen und Chatten
* Online-Datenbankrecherche
* Online-Shopping
* Presence Providing
* Webdesign
Sollten Sie Fragen oder Probleme aus dem Bereich EDV-Recht oder Internetrecht haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.
Der Aufenthaltsstatus ist im Ausländerrecht die Grundlage für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland. Eine Gefährdung dieses Status stellt die gesamte Existenz in Deutschland in Frage, oft sind Familie und Freunde betroffen. Diese ernste Situation des Mandanten berücksichtigt ein guter Rechtsanwalt: Hier ist schnelles und effizientes Verhalten genauso erforderlich wie Sensibilität in den Verhandlungen mit den Ausländerämtern.
Wenden Sie sich anmich, wenn Sie Probleme mit Ihrer Arbeits- und/oder Aufenthaltserlaubnis, Ihnen die Ausweisung und Abschiebung droht oder Sie eingebürgert werden wollen.
Im privaten Baurecht gilt es, durch frühzeitige steuernde Einflussnahme den Baufortschritt vor den Folgen des Ausfalls eines Beteiligten zu schützen. Baurecht ist aber auch in erster Linie Bauschadenrecht, das erhöhte Anforderungen an das Wissen um technische Abläufe und Zusammenhänge stellt. Hierzu gehört unter anderem die Erarbeitung baurechtlicher Einzelprobleme ebenso wie die Prüfung umfangreicher Verträge. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer werden von mir kompetent, flexibel und schnell bei Bauvorhaben jeder Art betreut. Besonders wichtig ist dabei die individuelle Beratung, denn jeder Fall stellt sich anders dar und bedarf einer genauen Analyse. Schwerpunkte der Beratung und der Rechtsverfolgung liegen im Werkvertragsrecht (auch unter Einbeziehung der VOB), Gewährleistungsrecht (Baumangel), in der Anspruchssicherung und in Vergütungsfragen, bei Werklohnforderung sowie bei der Anspruchssicherung im Falle der Insolvenz eines Baubeteiligten.
Jeden Tag werden unzählige Kaufverträge geschlossen, bei denen sowohl Käufer als auch Verkäufer mit der Abwicklung des Vertrages zufrieden sind und es zu keinen weiteren Beanstandungen kommt.
Nicht selten stehen Sie als Käufer vor dem Problem, dass das bestellte LCD-Fernsehgerät nicht geliefert wird, die erworbene Digitalkamera defekt ist, die Lieferung einer bestellten Küche sich verzögert oder die Software eines Navigationsgerätes zum zeitweiligen Ausfall des Bildschirmes führt. Als Käufer müssen Sie diese Leistungsstörungen nicht dulden.
Hier können Sie sich sachlich und kompetent von mir beraten lassen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Darüber hinaus berate ich auch in Rechtsfragen beim Kauf neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge sowie bei der Gestaltung von Kaufverträgen.
Des Weiteren übernehme ich Mandate aus dem Mietrecht. Das Mietrecht hat überwiegend die Regelung der Rechtsverhältnisse der Vertragsparteien bei Wohnraummiete und Gewerberaummiete mit den daraus resultierenden wechselseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zum Gegenstand. Zu den Aufgaben von mir gehört hier die Durchsetzung und Geltendmachung von Mietzinszahlungsansprüchen des Vermieters, die Geltendmachung von Mietminderung aufgrund von Mängeln des Mietobjektes mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen, der Ausspruch einer Kündigung, die Durchsetzung des Räumungsanspruches mittels gerichtlicher Räumungsklage, die Beratung beim Abschluss eines Mietvertrages sowie nach Beendigung des Mietverhältnisses die Geltendmachung und Durchsetzung der wechselseitigen Rechte der Mietvertragsparteien.
Das Sportrecht stellt eine sehr facettenreiche Rechtsmaterie dar, die die unterschiedlichsten Rechtsgebiete berührt. Exemplarisch seien hier genannt das Sportförderungsrecht, das Baurecht, das Nachbarrecht, das Vereins-, Vertrags- und Schadensrecht, das Arbeitsrecht, das Gesellschaftsrecht und das Strafrecht.
Letzteres gewinnt immer mehr an Bedeutung, nicht zuletzt wegen der aus der Presse bekannt gewordenen Schiedsrichtermanipulationen oder Dopingvergehen.
Im Rahmen dieser Aufgabengebiete berate ich Sie, der selbst einmal Leistungssportler in der Leichtathletik gewesen ist, insbesondere in den Bereichen:
* Dienst- und Arbeitsverträge mit Spielern, Trainern und Übungsleitern
* Entwurf sowie Änderungen von Vereins- und Verbandssatzungen
* Zivilrechtliche Haftung bei Sportunfällen
* Sponsoringverträge
* Vermittlungsverträge (Werbeagentur- u. Managementverträge)
* Fernseh-Verwertungsverträge
* Veranstaltungsverträge
* Zuschauerverträge
* Sportwettverträge
* Beratung von Sportlern im Zusammenhang mit Transfers
* Vertretung bei Dopingvorwürfen etc.
Daneben ist auch eine umfassende Betreuung der steuerrechtlichen Gesichtspunkte durch die Kooperationspartner der Kanzlei möglich.