Frage

Besuchsrecht

Fachbereich Recht / Fragennummer : 105510

Thema: FamilienrechtHerkunftsland: Österreich
Einsatz: EUR 20,00Rechnung: per E-Mail
  Status: Beantwortet
  

Frage vom 04.02.2010 - 01:13 Uhr

Sg. Damen und Herren,

unsere derzeitige Situation ist folgende: meine beiden mj. Kinder und ich leben seit einigen Jahren vom Kindesvater getrennt. Seit geraumer Zeit bin ich nun wieder verheiratet. Mein jetziger Mann und die Kinder verstehen sich sehr gut, das jetzige Familienleben kann durchaus als harmonisch beschrieben werden. Das Besuchsrecht zum leiblichen Vater musste gerichtlich geregelt werden (leider ist es nicht möglich, eine positive Gesprächsbasis zum Kindesvater aufzubauen, da dieser nach wie vor die Scheidung offensichtlich nicht verarbeitet hat und nun versucht uns das Leben schwer zu machen).
Bei den Besuchen der Kinder bei ihrem leiblichen Vater werden mein Mann und ich von diesem ständig vor den Kindern schlecht gemacht. Ausdrücke wie „impotenter ***“ und „Sozialschmarotzer“ stehen dabei an der Tagesordnung. Außerdem wird den Kindern gesagt, dass sie vor uns keinen Respekt zu haben brauchen. Dies wurde dem Gericht bereits mitgeteilt, jedoch argumentiert man stets damit, dass der Kontakt zum Kindesvater deshalb aufrecht zu bleiben hat, weil es dem Kindeswohl entspräche. Durch das ständige Schlechtmachen meiner Person und der meines Mannes werden die Kinder durch den Kindesvater in einen ständigen Loyalitätskonflikt gebracht. Dass dies dem Wohl der Kinder dienlich sein soll, muss ich in Frage stellen.
Im Moment wollen die Kinder ihren Vater aber noch besuchen, obwohl er so über uns loszieht und sie eigentlich wissen, dass es nicht in Ordnung ist. Gibt es irgendeine Möglichkeit für mich als Mutter, die Kinder vor diesem Psychoterror zu beschützen und zu erwirken, dass dem Kindesvater die Besuchsrechtsausübung untersagt wird? Wie sollen mein Mann und ich uns den Kindern gegenüber verhalten, wenn sie uns von solchen „Ausbrüchen“ des Kindesvaters erzählen, ohne sie noch mehr zu belasten?



:: Antwort

Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 70, 18510 Abtshagen
Telefon : 038327 / 459821, Fax : 038327 / 459822

Berater-Bewertungen lesen
Berater-Artikel lesen
Online Anfrage an Rechtsanwalt Marco Liebmann
 

Antwort vom 04.02.2010 - 02:27 Uhr

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Eltern haben alle Störungen zu unterlassen, die das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen beeinträchtigen oder die Erziehung erschweren könnten, § 1684 Abs. 2 S. 1, Wohlverhaltensklausel.

In der ohnehin für Kinder schon schwierigen Trennungszeit und in der Zeit danach mit nicht einfach zu lösenden Loyalitätsaufgaben sollen sie nicht auch noch von ihren Eltern verunsichert und mit deren Konflikten beladen werden.

Schließlich sind Elternrechte (auch) treuhänderische Rechtspositionen, die vorrangig dem Kind und seiner ungestörten und guten Entwicklung dienen.

Sie sollten sich gegenüber den Kinder normal verhalten und über die Situation beim Kindesvater mit den Kindern sprechen.

Eine Umgangsvereitelung Ihrerseits ist unzulässig.

Der Umgangsberechtigte muss bei Ausübung des Umgangsrechts das (Allein‑, Mit‑)Sorgerecht des anderen Elternteils achten. Er darf das Kind weder gegen den sorgeberechtigten Elternteil einnehmen noch dessen Erziehungsanstrengungen vereiteln . Ausübung des Sorgerechts überwachen (OLG Stuttgart FamRZ 1966, 256, 258).

Verletzt der Umgangsberechtigte dauernd die Loyalitätspflicht, indem er etwa alles tut, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, kann dies zur Einschränkung oder gar zum Ausschluss des Umgangsrechts führen (Abs. 3, 4).
Diese Frage orientiert sich ausschließlich am Kindeswohl und unterliegt einer tatrichterlichen Entscheidung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.

Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


:: Bewertung

Noch keine Bewertung vorhanden.




.: Wie funktioniert's ?

1. Anmelden
2. Frage stellen
3. Preis bestimmen

Rechtsanwälte &
Steuerberater antworten innerhalb kurzer Zeit*. Volle Kostenkontrolle.

Frage stellen

Und so funktioniert's im Detail.

* bei angemessenem Preis / Preis inkl. MwSt


.: Wer berät ?


Liste der teilnehmenden Rechtsanwälte auf answer24.de


.: Versicherung

Rechtsschutzversicherung
Jetzt Online vergleichen und sparen.


.: Aktuelle Bewertungen

Die Antwort war sehr hilfreich - Vielen Dank, die Antwort hat mir sehr geholfen!

Die Antwort war sehr hilfreich - Schnell, freundlich, preiswert (und in meinem Falle auch beruhigend!), Danke!!!

Die Antwort war sehr hilfreich - Frage wurde erschöpfend beantwortet.


.: Seite bookmarken

Bookmark bei Mister Wong   Bookmark bei yigg.de   Bookmark bei Linkarena   Bookmark bei Del.icio.us
Bookmark bei Google   Bookmark bei Yahoo   Bookmark bei Webnews   Bookmark bei Folkd