Frage
Frage zu Kinderbetreuung
Fachbereich Recht / Fragennummer : 105508
| Thema | : Familienrecht | Herkunftsland | : Deutschland |
| Einsatz | : EUR 20,00 | Rechnung | : per E-Mail |
| Status | : Beantwortet | ||
|
| Frage vom 02.02.2010 - 12:07 Uhr |
Guten Tag,
mein Freund ist vor ein paar Jahren von seiner Frau verlassen worden weil sie einen anderen hatte, nun sind die beiden geschieden und die Kinder 8 und 6 leben bei Ihr, die grosse geht bis 13 Uhr in die Schule und der kleine bis 16 Uhr in den Kindergarten, kann sie jetzt nicht gezwungen werden arbeiten zu gehen? Wir gehen alle arbeiten und sie sitzt zu hause und hat keine Lust dazu.Was passiert wenn wir zusammen ziehen , wird mein Gehalt dann angerechnet und er muss noch mehr Unterhalt für sie zahlen?
MfG
hexe3009
:: Antwort
|
Rechtsanwalt Marco Liebmann Hauptstraße 70, 18510 Abtshagen Telefon : 038327 / 459821, Fax : 038327 / 459822 |
| Antwort vom 02.02.2010 - 12:33 Uhr |
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
In erster Linie gehe ich davon aus, dass Sie mit der Unterhaltsverpflichtung tatsächlich einen nachehelichen Unterhalt an die geschiedene Ehefrau meinen und nicht den Kindesunterhalt, der natürlich in jedem Fall weiter zu zahlen ist.
Grundsätzlich obliegt es geschiedene Ehegatten nach § 1574 Abs. 1 BGB, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
Auf Grund des Alters der Kinder und der Möglichkeit der tatsächlich auch erfolgten Kinderbetreuung, halte ich eine zumindest Teilzeittätigkeit für die geschiedene Ehefrau für angemessen, sofern nach dem Lebensalter und Gesundheitszustande eine solche zumutbar ist.
Kommt die geschiedene Ehefrau einer solchen angemessenen und ihr zumutbaren Tätigkeit nicht nach, kann ihr ein fiktives Einkommen aus einer solchen Tätigkeit angerechnet werden, was in der Regel zur Reduzierung der Zahlung des Unterhaltspflichtigen führt.
Wenn Sie mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenziehen wird Ihr Einkommen nicht bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt.
Es kann jedoch unter Umständen dazu führen, dass zumindest hinsichtlich des Kindesunterhalts, der Selbstbehalt Ihres Freundes auf Grund der ersparten Haushaltsführungskosten um bis zu 20 % reduziert werden kann, in der Regel jedoch nur dann, wenn der Mindestunterhalt für beide Kinder nicht sichergestellt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
:: Bewertung
Noch keine Bewertung vorhanden.





