Frage

Fragen zur privaten Krankenversicherung

Fachbereich Recht / Fragennummer : 105551

Thema: VersicherungsrechtHerkunftsland: Deutschland
Einsatz: EUR 40,00Rechnung: per E-Mail
  Status: Beantwortet
  

Frage vom 07.03.2010 - 20:50 Uhr

Hallo,

ich hoffe, dass Sie mir helfen können.
ich würde mich freuen, wenn die Antworten auf die beiden Fragen nach der Zusendung des Screenshots der online-Überweisung freigeschaltet werden würden, da ich möglichst schnell die Antworten benötige.

Folgender Sachverhalt:
Ich bin selbstständig und mit einem Teilzeitjob in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Mitte Februar hat mich meine Krankenkasse als hauptberuflich selbstständig eingestuft, sodass ich daraufhin die Wahl hatte, mich freiwillig versichern zu lassen (für mehr als 600 € im Monat) oder aber privat (für etwa 300 € im Monat). Ich wählte die private Krankenversicherung, da mir mein Versicherungsmakler nach mehrmaliger Nachfrage versichert hat, dass eine Rückkehr in die GKV automatisch passieren würde, sobald ich die Selbstständigkeit aufgeben und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - unabhängig vom Einkommen - aufnehmen würde. Die Versicherungspflichtgrenze würde in diesem Fall keine Rolle spielen.
Nun ist der 07.03. und ich habe den Antrag der privaten Krankenversicherung am 26.02. unterschrieben. Ich habe allerdings noch keine Bestätigung der Krankenversicherung erhalten.
Nun meine Fragen:

1. Stimmt es, dass ich bei Aufgabe der Selbstständigkeit und Rückkehr in eine abhängige Beschäftigung automatisch wieder in die GKV rutschen würde, egal, wie mein Einkommen ist? Ich hatte einmal gelesen, dass dies nur passieren würde, wenn gleichzeitig das beitragspflichtige Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt...da mache ich mir etwas Sorgen, ob die Auskunft des Maklers richtig ist.
2. Kann man sich sicher sein, dass, wenn Punkt 1 zutrifft, dieser unabhängig der Änderungen der kommenden Jahre für mich gültig ist? Würde also für mich immer das alte Recht (mit Möglichkeit der Rückkehr in die GKV) gelten?


Vielen Dank für die Beantwortung im Voraus!


:: Nachfrage

Rechtsanwalt Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Bremerhaven
Sehr geehrter Ratsuchender,

bitte haben Sie Verständnis, dass sowohl Ihr Einsatz unangemessen niederig ist, also zumindest verdoppelt werden sollte und zum anderen eine vorzeitige Freischaltung grundsätzlich nicht in Betracht kommt.


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur.Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt



:: Antwort

Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 70, 18510 Abtshagen
Telefon : 038327 / 459821, Fax : 038327 / 459822

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Antwort vom 07.03.2010 - 22:27 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.
Bei Aufgabe Ihrer Selbstständigkeit und Rückkehr in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sind Sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.

Das heißt, Sie kehren in die gesetzliche Krankenversicherung zurück.

Dies gilt jedoch nur, wenn Sie die Versicherungspflichtgrenze nicht überschreiten. Überschreitet Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, sind Sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit.

2.
Eine hundertprozentige Sicherheit kann an dieser Stelle nicht gegeben werden, da nicht abzusehen ist, wie der Gesetzgeber eine zukünftige Versicherungspflicht gestalten wird.

Grundsätzlich können Sie jedoch davon ausgehen, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung stets für abhängig Beschäftigte bestehen bleiben wird.
Das eine Versicherungsfreiheit stets an das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze geknüpft wird, ist wohl auch auf Dauer anzunehmen.

Es lassen sich aus gesetzgeberischer Sicht derzeit jedenfalls keine Tendenzen erkennen, dass dies zukünftig nicht so sein soll.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.

Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


:: Einmalige Nachfrage

Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 07.03.2010 - 22:53 Uhr

Hallo Herr Liebmann,

danke für Ihre Ausführungen!
Eine Rückfrage zur 1. Frage hätte ich noch:
Wenn ich z. B. meine Slebstständigkeit aufgebe und 60.000 € in der neuen abhängigen Beschäftigung verdienen würde, könnte ich nicht zurück in die GKV? Das wäre nur möglich, wenn ich unter der Versicherungspflichtgrenze liege?
Dieser Punkt ist für mich von großer Bedeutung...

Vielen Dank im Voraus!

_________________________________________________________________________

Antwort des Beraters auf die einmalige Nachfrage am 07.03.2010 - 23:21 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beträgt gemäß § 6 Abs. 6 SGB V in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Sozialversicherungs-RechengrößenVO 2010 für das Jahr 2010, € 49 950.

Damit würden Sie, jedenfalls derzeit, über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen und nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückfallen.

Ich denken nicht, dass in den Folgejahren ein Anstieg der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 60.000,- Euro erfolgen wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Für zukünftige Fragen und Vertretungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


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